Das Wichtigste in 30 Sekunden: Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Bearbeitungsstand vom 17. August 2026 hebt das Fernunterrichtsschutzgesetz vollständig auf. Die §§ 1 bis 26 FernUSG werden gestrichen, das Anzeige- und Zulassungsverfahren bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) entfällt. Inkrafttreten: 1. Juli 2027. Bis dahin gilt das FernUSG unverändert – einschließlich der Nichtigkeitsfolge und der Rückforderungsansprüche. Eine rückwirkende Heilung von Altverträgen sieht der Entwurf nicht vor.

Der Denkfehler, der 2027 richtig teuer werden kann

Wenn ein Gesetz abgeschafft wird, klingt das nach dem Ende eines Problems. Bei einem Verbotsgesetz ist es das auch. Beim FernUSG nicht – jedenfalls nicht für die Vergangenheit. Denn das eigentliche Risiko für Coaching-Anbieter liegt nicht in einem Bußgeld, das mit dem Gesetz verschwindet, sondern in einem zivilrechtlichen Anspruch des Kunden, der bereits entstanden ist und der die Aufhebung des Gesetzes überlebt.

Die Mechanik ist bekannt: Fällt ein Angebot unter § 1 Abs. 1 FernUSG und fehlt die Zulassung der ZFU, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der Anbieter hat keinen Anspruch auf sein Honorar; der Teilnehmer kann bereits geleistete Zahlungen zurückfordern – auch dann, wenn er das Programm vollständig durchlaufen hat. Die Wettbewerbszentrale hat diese Folge in ihrer Besprechung der BGH-Entscheidung vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) unmissverständlich zusammengefasst.

Dieser Anspruch entsteht im Moment des Vertragsschlusses. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Für einen Vertrag, der heute geschlossen wird, bedeutet das im Regelfall: angreifbar bis Ende 2029. Bei später eintretender Kenntnis entsprechend länger.

Die Kernaussage dieses Beitrags in einem Satz: Die Abschaffung des FernUSG ist keine Amnestie. Sie beendet die Zulassungspflicht für die Zukunft – nicht die Haftung für Verträge, die vorher geschlossen wurden. Wer jetzt aufhört, seine Programme zu prüfen, weil das Gesetz „ja sowieso wegfällt“, produziert genau die Verträge, über die 2029 gestritten wird.

Kurzcheck

Betrifft mich das überhaupt? Drei Fragen genügen für eine erste Einschätzung:

  • Verkaufe ich ein Programm, das überwiegend aus vorproduzierten oder aufgezeichneten Inhalten besteht – Videomodule, Workbooks, Lernplattform?
  • Können Teilnehmer irgendwo Fragen zum Lernstoff stellen – im Gruppen-Call, im Community-Chat, im Q&A?
  • Habe ich keine Zulassung der ZFU für dieses Programm?

Drei Mal Ja bedeutet nicht automatisch Nichtigkeit – aber es bedeutet, dass Sie sich nach der Rechtsprechung der Jahre 2025 und 2026 im Anwendungsbereich des FernUSG bewegen und die Einordnung belastbar geklärt werden sollte. Und zwar vor dem nächsten Vertragsschluss, nicht nach dem ersten Rückforderungsschreiben.

Was der Referentenentwurf konkret regelt

Das Vorhaben trägt den Titel „Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“ und ist auf der Website des zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Das BMBFSFJ beschreibt das Ziel so: Durch die Abschaffung des Zulassungsverfahrens für digitale Weiterbildungsformate würden Anbieter von Fernlehrgängen entlastet und der Weiterbildungsmarkt gestärkt. Das Ministerium bezeichnet das Vorhaben als zentralen Beitrag zur Entbürokratisierung und Staatsmodernisierung. Der vollständige Referentenentwurf steht dort zum Abruf bereit.

Aufhebung statt Reform

Artikel 1 des Entwurfs streicht die §§ 1 bis 26 FernUSG. Damit entfällt nicht nur das Anzeige- und Zulassungsverfahren, sondern das gesamte Sonderregime: die besonderen Formvorschriften, die Informationspflichten der §§ 2 ff., die eigenständigen Widerrufs- und Kündigungsrechte sowie die Werbebeschränkungen der §§ 16, 17 FernUSG. Die Entwurfsbegründung stellt ausdrücklich klar, dass an die Stelle dieses Sonderrechts die allgemeinen Regeln des BGB treten – Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 312g BGB, Informationspflichten nach § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB, AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Bemerkenswert ist die Offenheit, mit der die Begründung die Schwächen des bisherigen Rechts benennt: Der Anwendungsbereich sei „nicht trennscharf“, das Zulassungsverfahren habe „ein erhebliches Vollzugsdefizit“ aufgebaut, und die Nichtigkeitsfolge führe zu Rückforderungsansprüchen, die „vor allem für kleinere Anbieter problematisch und mitunter existenzbedrohend sein können“. Genau diese Passage beschreibt die Realität vieler Coaching-Unternehmen der vergangenen zwei Jahre.

Die Zeitachse

Zeitpunkt Rechtslage
bis 30.06.2027 FernUSG gilt vollständig. Zulassungspflicht, Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1, Rückforderungsansprüche – unverändert.
01.07.2027 Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 3 Abs. 1). §§ 1–26 FernUSG entfallen. Keine Zulassungspflicht mehr für neue Angebote.
01.07.2027–30.06.2028 Übergangsjahr nach § 27 n.F.: Statt einer Zulassung gibt es auf Antrag eine Bescheinigung der zuständigen Behörde – aber nur, soweit andere Rechtsvorschriften einen Zulassungsnachweis verlangen. Vor dem 1. Juli 2027 erteilte Zulassungen gelten fort.
30.06.2028 Das FernUSG tritt nach § 28 n.F. endgültig außer Kraft.
bis ca. 2030/2031 Rückforderungsansprüche aus Verträgen der Jahre 2026 und 2027 sind je nach Kenntnisstand des Teilnehmers weiterhin durchsetzbar. Das aufgehobene Gesetz wirkt über die Altverträge fort.

Diese letzte Zeile ist der Grund, aus dem dieser Beitrag existiert. Der Entwurf enthält in § 27 n.F. Übergangsvorschriften zur Zulassung – er enthält keine Regelung, die bereits geschlossene, nach altem Recht nichtige Verträge heilt oder Rückforderungsansprüche abschneidet. Nach den allgemeinen Grundsätzen zum zeitlichen Anwendungsbereich von Gesetzen bleibt für die Beurteilung eines Vertrags das Recht maßgeblich, das bei Vertragsschluss galt.

Was sich für förderfähige Lehrgänge ändert (Aufstiegs-BAföG)

Weil das AFBG bislang an die ZFU-Zulassung anknüpfte, muss der Entwurf dort nachjustieren. Artikel 2 Abs. 4 ersetzt die §§ 4 und 4a AFBG: Mediengestützte Maßnahmen bleiben förderfähig, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt werden und regelmäßige Leistungskontrollen stattfinden. Für „sonstige Maßnahmen“ nach § 4a AFBG – also klassische Distanzformate – gelten künftig eigene Maßgaben: mindestens 18 Unterrichtsstunden oder entsprechendes Lernmaterial pro Monat, monatliche Leistungskontrollen und ein Anspruch nach § 12 Abs. 1a AFBG bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro. Eine regelmäßige Teilnahme setzt nach § 9a Abs. 1 AFBG n.F. den Nachweis von 70 Prozent der Leistungskontrollen voraus.

Für Anbieter, die AFBG-förderfähige Lehrgänge im Portfolio haben, verschiebt sich damit der Prüfungspunkt: weg von der einmaligen Zulassung, hin zu einer laufenden didaktischen Dokumentation. Wer Förderfähigkeit als Verkaufsargument nutzt, sollte seine Lehrgangsarchitektur vor Mitte 2027 daraufhin überprüfen.

Was der Staat sich davon verspricht

Der Entwurf beziffert die Entlastung präzise: Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft sinkt durch den Wegfall des Anzeige- und Zulassungsverfahrens um 4,8 Millionen Euro, der Aufwand der Länderverwaltungen um rund 1,1 Millionen Euro. Dem stehen geringe Mehrkosten aus den AFBG-Folgeänderungen gegenüber (rund 130.000 Euro jährlich und 173.000 Euro einmalig für die Wirtschaft, rund 179.800 Euro jährlich für die Verwaltung). Vorbereitet wurde diese Richtung durch den Nationalen Normenkontrollrat, der im November 2025 erstmals die vollständige Abschaffung eines bestehenden Gesetzes forderte – und zwar genau dieses.

Bis 2027 entscheidet weiter der BGH – und der hat 2026 viermal geliefert

Für jeden Vertrag, der bis zum 30. Juni 2027 geschlossen wird, ist nicht der Referentenentwurf maßgeblich, sondern die Rechtsprechung. Und die hat sich in den ersten Monaten des Jahres 2026 erheblich ausdifferenziert. Vier Entscheidungen des III. Zivilsenats bilden derzeit den Prüfungsmaßstab:

  • III ZR 109/24 (12.06.2025): Das FernUSG ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB können sich darauf berufen – eine teleologische Beschränkung auf B2C hat der BGH ausdrücklich abgelehnt. Damit ist das verbreitete Argument „meine Kunden sind Selbständige“ erledigt (Wettbewerbszentrale).
  • III ZR 80/25 (15.01.2026): Ob Business-Coaching oder Mentoring dem FernUSG unterfällt, richtet sich nach dem konkreten Leistungsspektrum. Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf individueller Beratung und Begleitung liegt. Modulare Programme mit chronologischen Lessons, Workbooks und vertiefenden Calls können typischer Fernunterricht sein.
  • III ZR 137/25 (05.02.2026): Eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG liegt nur vor, soweit die Wissensvermittlung über physische Distanz und nicht über bidirektionale, synchrone Kommunikation erfolgt. Überwiegend synchrone Live-Formate fallen damit grundsätzlich heraus. Maßgeblich ist die vertragliche Vereinbarung, nicht die tatsächliche Durchführung – und Aufzeichnungen synchroner Einheiten zählen zum asynchronen Anteil (Flick Gocke Schaumburg).
  • III ZR 74/25 (05.02.2026): Zulassungserfordernis und Nichtigkeitsfolge sind nicht verfassungswidrig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hat der BGH abgelehnt. Die Hoffnung, das Problem verfassungsrechtlich zu erledigen, ist damit vom Tisch.
  • III ZR 73/25 (12.02.2026): Für die Lernerfolgskontrolle nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG sind keine formalen Prüfungsaufgaben erforderlich. Es genügt, wenn Teilnehmer in begleitenden Veranstaltungen mündliche Fragen zum Lernstoff stellen dürfen. Wöchentliche Q&A-Calls können dieses Merkmal erfüllen (Übersicht bei Ferner).

Die praktische Konsequenz dieser Rechtsprechung ist unbequem: Das am Markt weit verbreitete Standardmodell – vorproduzierte Videomodule plus wöchentlicher Gruppen-Call – liegt mitten im Anwendungsbereich des FernUSG. Die Videomodule liefern den asynchronen Schwerpunkt, der Call liefert die Lernerfolgskontrolle. Wer sein Programm so aufgebaut hat und keine ZFU-Zulassung besitzt, hat bis Mitte 2027 ein reales Problem – und zwar für jeden einzelnen Vertrag, den er in dieser Zeit unterschreibt.

Beweislast als Zwischenschritt: Nach der Entscheidung III ZR 137/25 trägt grundsätzlich derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die räumliche Trennung, der sich auf das FernUSG beruft – typischerweise also der Teilnehmer. Eine sekundäre Darlegungslast kann den Anbieter aber treffen, wenn der Vertrag das Unterrichtskonzept nur oberflächlich oder mit nichtssagenden Begriffen beschreibt. Ein präzise formulierter Leistungsteil im Vertrag ist damit keine Formalie, sondern prozessuale Verteidigung.

Unsicher, wo Ihr Programm in dieser Rechtsprechung steht?
Eine Einordnung nach synchronen und asynchronen Anteilen dauert in der Regel ein Gespräch – und entscheidet über das Risiko jedes Vertrags, den Sie bis Juli 2027 abschließen.

Programm einordnen lassen

Was Coaches in den nächsten zehn Monaten tun sollten

Die Übergangsphase ist keine Warteschleife, sondern das Fenster, in dem sich die Risiken der Jahre 2029 und 2030 entscheiden. Sieben Schritte, priorisiert:

1
Programm-Inventur nach synchron/asynchron

Jedes aktive Angebot in Anteile zerlegen: Was ist echte Echtzeit-Interaktion, was ist vorproduziert oder aufgezeichnet? Die Entscheidung III ZR 137/25 stellt auf das vertraglich vereinbarte Verhältnis ab. Aufzeichnungen von Live-Sessions zählen zum asynchronen Teil.

2
Vertragstexte präzisieren

Der Leistungsteil muss das Unterrichtskonzept so konkret beschreiben, dass sich das synchrone Übergewicht aus dem Vertrag selbst ergibt. Formulierungen wie „begleitendes Mentoring“ ohne Substanz können die sekundäre Darlegungslast auslösen.

3
Q&A-Formate bewusst gestalten

Nach III ZR 73/25 kann bereits ein Fragerecht die Lernerfolgskontrolle begründen. Das heißt nicht, dass man Q&A abschaffen sollte – sondern dass die Gesamtarchitektur passen muss: Ein Programm mit synchronem Schwerpunkt bleibt auch mit Q&A außerhalb des Anwendungsbereichs.

4
Bestehende Zulassungen nicht wegwerfen

Eine vor dem 1. Juli 2027 erteilte Zulassung gilt nach § 27 Abs. 3 n.F. fort. Und wo andere Rechtsvorschriften – etwa im Landesrecht oder im Förderrecht – einen Zulassungsnachweis verlangen, ist im Übergangsjahr eine Bescheinigung erforderlich, bei wesentlichen Änderungen sogar erneut.

5
Laufende Rückforderungsfälle nicht auf Zeit spielen

Nach III ZR 74/25 ist die Nichtigkeitsfolge verfassungsrechtlich abgesichert. Wer aktuell in Auseinandersetzungen steckt, sollte nicht auf die Gesetzesänderung als Argument setzen – sie hilft in diesen Verfahren nicht.

6
Das BGB-Regime jetzt aufbauen

Ab Juli 2027 tragen § 312g BGB (Widerruf im Fernabsatz), § 312d BGB mit Art. 246a EGBGB (Informationspflichten) und die AGB-Kontrolle die gesamte Last. Widerrufsbelehrung, Preistransparenz, Kündigungs- und Laufzeitklauseln sollten dieser Prüfung standhalten – sie werden ab 2027 die Hauptangriffsfläche.

7
AFBG-Förderfähigkeit neu denken

Wer mit Förderfähigkeit wirbt, braucht künftig dokumentierte Leistungskontrollen statt einer Zulassungsurkunde – nach § 9a Abs. 1 AFBG n.F. für 70 Prozent der Kontrollen nachweisbar.

Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz

Auch das gehört zur nüchternen Einordnung: Ein Referentenentwurf ist der Beginn des Verfahrens, nicht das Ergebnis. Es folgen Länder- und Verbändebeteiligung, Kabinettsbeschluss, Bundestag und – hier ausdrücklich vorgesehen – die Zustimmung des Bundesrates. Auf dem Weg dorthin ist Bewegung nicht unwahrscheinlich, denn die Interessenlage ist gespalten: Selbständigenverbände treiben die Abschaffung aktiv voran und haben sie über das Lobbyregister des Bundestages als Anliegen registriert. Der Normenkontrollrat wiederum hatte vorgeschlagen, jedenfalls die Kündigungsregelungen des FernUSG zu erhalten, weil sie für Teilnehmer günstiger sind als das BGB – und sie sogar auf vergleichbare Dienstleistungen wie Online-Coaching-Programme auszuweiten (beck-aktuell).

Beides zusammengenommen heißt: Die Richtung „keine Zulassungspflicht mehr“ ist politisch breit getragen und wird voraussichtlich Bestand haben. Ob es beim vollständigen Wegfall auch der vertragsrechtlichen Sonderrechte bleibt, ist offener, als der Entwurf es erscheinen lässt. Für die eigene Vertragsgestaltung ist es deshalb klug, die BGB-Ebene solide aufzubauen, statt auf ein Vakuum zu setzen.

Fazit

Für Coaching-Anbieter ist der Entwurf eine gute Nachricht mit einem klaren Startdatum – und einem langen Schatten in die Vergangenheit. Ab dem 1. Juli 2027 verschwindet ein Haftungsrisiko, das über Jahre ganze Geschäftsmodelle bedroht hat. Bis dahin bleibt jedoch alles, wie es ist – und jeder Vertrag, der in den kommenden Monaten unterschrieben wird, wird noch jahrelang nach dem alten Recht beurteilt.

Die richtige Reaktion auf diesen Entwurf ist deshalb nicht Entspannung, sondern eine letzte gründliche Prüfung: Programme sauber nach synchronen und asynchronen Anteilen aufstellen, Verträge präzise formulieren, das BGB-Regime für die Zeit danach vorbereiten. Wer diese zehn Monate nutzt, geht mit einem sauberen Portfolio in eine deutlich einfachere Rechtslage. Wer sie verstreichen lässt, nimmt die alten Risiken mit – nur ohne die Möglichkeit, sie später noch zu korrigieren.

Quellen

  • Referentenentwurf des BMBFSFJ, „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“, Bearbeitungsstand 17.08.2026 – bmbfsfj.bund.de (PDF)
  • BMBFSFJ, Vorhabenseite „Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“ – bmbfsfj.bund.de
  • Nationaler Normenkontrollrat, Positionspapier zum FernUSG, November 2025 – normenkontrollrat.bund.de
  • BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24 (B2B-Anwendbarkeit), Besprechung – wettbewerbszentrale.de
  • BGH, Urteil vom 05.02.2026 – III ZR 137/25 (Live-Online-Formate) – fgs.de
  • Überblick zu III ZR 80/25, III ZR 137/25, III ZR 74/25 und III ZR 73/25 – ferner-alsdorf.de
  • beck-aktuell, „Live statt asynchron: BGH grenzt Fernunterricht neu ab“, 04.03.2026 – beck-aktuell.de
  • Lobbyregister des Deutschen Bundestages, Regelungsvorhaben RV0023350 „Abschaffung Fernunterrichtsschutzgesetz“ – lobbyregister.bundestag.de