Auf einen Blick: Heimlich mitgeschnittene Tonaufnahmen aus einem privaten Livestream dürfen ohne Einwilligung der aufgezeichneten Person nicht öffentlich weiterverbreitet werden — unabhängig davon, ob die Aufnahmen strafbar sind. Das OLG Köln gewährt Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Die DSGVO sperrt diesen Anspruch nicht: Der EuGH hat zwar entschieden, dass die DSGVO keinen eigenen präventiven Unterlassungsanspruch kennt, hindert die Mitgliedstaaten aber nicht daran, einen solchen im nationalen Recht vorzusehen — Deutschland hat das mit §§ 823, 1004 BGB getan.
Der Sachverhalt: Mitternächtlicher Livestream, heimliche Aufnahme, öffentliche Bloßstellung
In der Nacht vom 14. auf den 15. März 2026 hält der Antragsteller auf einer Streaming-Plattform — in diesem Verfahren nur als „C." bezeichnet, nach den Umständen erkennbar eine Gaming- oder Social-Live-Plattform — einen privaten Livestream ab. Privat heißt: Der Zugang ist auf einen begrenzten, dem Antragsteller bekannten Teilnehmerkreis beschränkt.
Der Antragsgegner ist Mitglied dieses Kreises, nimmt also als geladener Zuhörer teil — und nutzt die Gelegenheit, um heimlich Tonaufnahmen der Wortbeiträge des Antragstellers anzufertigen.
Knapp eine Woche später, in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2026, veranstaltet der Antragsgegner seinerseits einen öffentlichen Livestream auf derselben Plattform. Darin spielt er — über mehr als sechs Stunden — die heimlich aufgezeichnete Stimme des Antragstellers ein, identifiziert ihn dabei namentlich mit Vornamen und Plattform-Alias.
Der Antragsteller mahnt ab, setzt eine Frist bis zum 9. April 2026 und beantragt tags darauf — nachdem keine Unterlassungserklärung eingeht — einstweiligen Rechtsschutz beim Landgericht Bochum. Das LG weist ab. Das OLG Köln gibt dem Antragsteller auf Beschwerde hin vollständig recht.
Das Ergebnis: Unterlassung und Ordnungsgeld bis 250.000 Euro
Der 15. Zivilsenat des OLG Köln erlässt die einstweilige Verfügung und verpflichtet den Antragsgegner, es zu unterlassen, die heimlichen Tonaufnahmen aus dem privaten Livestream ohne Einwilligung des Antragstellers erneut zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen — bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
Verfahrenswert: 7.500 Euro — aber die potenzielle Ordnungsgeldsanktion von bis zu 250.000 Euro pro Verstoß macht die Entscheidung für Content-Creator und alle, die mit Mitschnitten anderer arbeiten, wirtschaftlich höchst relevant. Wiederholungstäter riskieren schnell sechsstellige Beträge.
Die drei tragenden Rechtsfragen
1. Verdrängt die DSGVO den nationalen Unterlassungsanspruch?
Der Antragsgegner argumentierte — und damit hatte er beim LG Bochum zunächst Erfolg — dass der Antragsteller seinen Unterlassungsanspruch ausschließlich auf die DSGVO stützen müsse. Da der EuGH mit Urteil vom 4. September 2025 (C-655/23) entschieden hat, dass die DSGVO keinen eigenen präventiven Unterlassungsanspruch vorsieht (Betroffene können danach nur Löschung, nicht aber vorbeugend Unterlassung künftiger Verarbeitungen verlangen), sei kein Rechtsschutz möglich.
Das OLG Köln erteilt dieser Argumentation eine klare Absage — und das aus zwei Gründen:
- Der Antragsteller verlangt keine Löschung, sondern Unterlassung. Der EuGH-Entscheidung liegt genau dieser Anwendungsbereich zugrunde: Wer nicht Löschung beantragt, sondern präventiv Unterlassung, fällt schon nicht in den Anwendungsbereich des EuGH-Diktums.
- Der EuGH selbst lässt nationale Unterlassungsrechtsbehelfe ausdrücklich zu. Aus C-655/23, Rn. 52: Die DSGVO hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrer nationalen Rechtsordnung einen solchen präventiven Unterlassungsrechtsbehelf vorzusehen. Deutschland hat das — mit §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.
Wichtige Klarstellung: Das OLG Köln lässt ausdrücklich offen, ob das sog. Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV eingreift. Diese Frage stellt sich nach dem Obigen nicht mehr: Da der nationale Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB ohnehin neben der DSGVO steht, muss das Medienprivileg dafür nicht erst überwunden werden.
2. Liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor?
Das OLG bejaht dies — und zwar unabhängig davon, ob sich der Antragsgegner nach § 201 Abs. 1 StGB (unbefugtes Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes) strafbar gemacht hat. Der zivilrechtliche Schutz ist eigenständig und nicht an eine Strafbarkeit geknüpft.
Der Senat betont dabei die grundlegende Bedeutung des Rechts am gesprochenen Wort:
„Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht teil. Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden."
Das OLG stellt dabei auf zwei Elemente ab, die den Eingriff im konkreten Fall besonders deutlich machen:
- Die Identifizierbarkeit: Der Antragsteller wurde im öffentlichen Livestream namentlich — mit Vornamen und Plattform-Alias — identifiziert. Die Weiterverbreitung war also keine anonyme Wiedergabe, sondern eine gezielte Zuordnung zu seiner Person.
- Die Sphärenverletzung: Die Aufnahmen stammten aus einem privaten, auf einen begrenzten Teilnehmerkreis beschränkten Livestream. Der Antragsteller hatte gerade nicht in eine öffentliche Verbreitung seiner Wortbeiträge eingewilligt — auch nicht konkludent durch die Teilnahme an einem halböffentlichen Format.
3. Überwiegt das Informationsinteresse des Antragsgegners?
Nein — und das OLG formuliert das ungewöhnlich deutlich. Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK) und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit des Antragsgegners (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 Abs. 1 EMRK) kommt der Senat zu einem klaren Ergebnis:
Der Antragsgegner hat keinerlei schützenswertes Informations- oder Veröffentlichungsinteresse dargelegt — und ein solches ist auch nach Inaugenscheinnahme der Videodatei nicht erkennbar.
Das ist keine Kleinigkeit. Die Meinungs- und Medienfreiheit ist ein hohes Gut, das im Konflikt mit dem Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu sorgfältiger Abwägung zwingt. Dass das OLG hier nicht einmal in eine vertiefte Abwägung einsteigt, weil auf der anderen Seite schlicht kein schützenswertes Interesse steht, unterstreicht die Schwere des Eingriffs: Es ging nicht um Kritik, Satire oder berechtigte Berichterstattung, sondern offenkundig um bloße Bloßstellung oder Unterhaltung auf Kosten des Antragstellers.
Merksatz für Content-Creator: Meinungsfreiheit schützt Meinungen, Kritik und Berichterstattung. Sie schützt nicht das Veröffentlichen heimlicher Tonaufnahmen aus privaten Räumen — jedenfalls dann nicht, wenn kein nachvollziehbares Informationsinteresse dargelegt werden kann. „Es war interessant" oder „meine Zuschauer wollten das sehen" reicht dafür nicht aus.
Was bedeutet das für Content-Creator, Streamer und Plattformen?
Für Creator und Streamer: Keine Toleranz für Mitschnitte ohne Einwilligung
Das Urteil hat unmittelbare Relevanz für den gesamten Live-Streaming-Bereich. Folgende Szenarien sind nach der OLG-Köln-Entscheidung rechtlich problematisch:
- Reaction-Content: Wer Audioausschnitte aus Streams anderer Creator in seinen eigenen Livestream oder seine Videos einspeist, ohne dass die andere Person eingewilligt hat, bewegt sich im Risikobereich — auch dann, wenn der Originalstream öffentlich war, die Aufnahme aber ohne Kenntnis des anderen erfolgte.
- „Leaks" aus privaten Gruppen oder Discords: Wer Audio- oder Videomitschnitte aus passwortgeschützten, mitgliederexklusiven oder privaten Streams veröffentlicht, handelt rechtswidrig — egal ob der Inhalt der Aufnahmen „interessant" ist oder nicht.
- Schirm-Mitschnitte aus Meetings, Calls, privaten Streams: Wer an einem Zoom-Call, Teams-Meeting oder einem privaten Stream als eingeladener Teilnehmer mitschneidet und das Mitgeschnittene veröffentlicht, verletzt das Persönlichkeitsrecht der anderen Teilnehmenden.
- „Exposé"-Content: Das Format, in dem jemand Mitschnitte von Dritten nutzt, um diese in einem öffentlichen Stream zu kommentieren, blosszustellen oder zu konfrontieren, ist nach diesem Urteil klar rechtswidrig, wenn die zugrunde liegenden Aufnahmen ohne Einwilligung entstanden sind.
Für Unternehmen und HR: Videokonferenzen, Mitarbeiter-Calls, interne Events
Die Entscheidung ist nicht auf Streamer beschränkt. Dieselben Grundsätze gelten für:
- Interne Videokonferenzen: Wer Mitschnitte von internen Meetings ohne Einwilligung aller Teilnehmer veröffentlicht — sei es intern auf einem Wiki, extern auf Social Media oder gegenüber der Presse — verletzt das Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten.
- Whistleblowing mit Aufnahmen: Selbst wenn ein berechtigtes Informationsinteresse an Missständen besteht, muss abgewogen werden. Das OLG Köln zeigt: Ohne erkennbares Informationsinteresse überwiegt das Persönlichkeitsrecht immer. Ein starkes Informationsinteresse (z.B. Nachweis von Straftaten) kann die Abwägung kippen — aber auch das ist keine Selbstverständlichkeit.
- Betriebsräte und Arbeitnehmervertretungen: Mitschnitte von Betriebsversammlungen oder internen Anhörungen ohne Zustimmung sind nach diesen Grundsätzen ebenfalls unzulässig.
Handlungsbedarf für Unternehmen: Überprüfen Sie Ihre internen Richtlinien zu Aufzeichnungen in Videokonferenzen, internen Veranstaltungen und Online-Meetings. Eine Aufzeichnungsrichtlinie, die ausdrücklich das Einwilligungserfordernis regelt und technische Maßnahmen (z.B. Deaktivierung von Mitschnitten durch Plattformeinstellungen) vorsieht, ist kein Luxus — sondern Pflicht.
Für Plattformen: Haftungsrisiko bei Kenntnis
Die einstweilige Verfügung richtet sich hier gegen den unmittelbaren Handelnden. Plattformen haften für Nutzerinhalte erst nach Kenntnis und fehlender unverzüglicher Sperrung (notice-and-takedown-Prinzip nach dem DSA). Das OLG Köln adressiert die Plattform „C." nicht direkt — aber der Beschluss ist ein gutes Argument in Takedown-Anfragen: Wer nachweist, dass ein Inhalt heimliche Tonaufnahmen im Sinne dieser Entscheidung enthält, hat einen starken Löschungsanspruch gegen die Plattform, sobald sie Kenntnis erlangt hat.
Verfahrensstrategie: Warum die einstweilige Verfügung das richtige Mittel war
Der Antragsteller hat den Weg der einstweiligen Verfügung gewählt — und das war klug. Gründe dafür:
- Dringlichkeit: Ein öffentlicher Livestream mit heimlichen Mitschnitten ist ein fortlaufender Eingriff. Jede Stunde weiterer Verbreitung vergrößert den Schaden. Das Verfügungsverfahren erlaubt eine Reaktion innerhalb von Wochen, nicht Jahren.
- Kein Zeitverlust durch Untätigkeit: Der Antragsteller hat nach Ablauf der Abmahnfrist am 9. April sofort am 10. April den Antrag gestellt. Das ist mustergültig — Gerichte versagen einstweiligen Rechtsschutz, wenn der Antragsteller zu lange zuwartet (sog. Dringlichkeitsvermutung kann entfallen).
- Ordnungsgeld als scharfes Schwert: Die Unterlassungsverfügung mit Ordnungsgeld bis 250.000 Euro ist nicht nur symbolisch — sie macht jeden weiteren Verstoß wirtschaftlich ruinös für den Antragsgegner.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Wenn Ihre Stimme, Ihr Bild oder Ihre Aussagen ohne Einwilligung in einem öffentlichen Stream, Video oder Posting auftauchen — und die Aufnahme heimlich oder ohne Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung gemacht wurde — haben Sie konkrete Rechte:
- Unterlassungsanspruch: Keine weitere Veröffentlichung — durchsetzbar per einstweiliger Verfügung innerhalb weniger Wochen.
- Beseitigungsanspruch: Entfernung bereits veröffentlichter Inhalte (Takedown).
- Schadensersatz: Je nach Ausmaß der Verbreitung und Schwere des Eingriffs — auch immaterieller Schadensersatz ist möglich.
- Strafrechtliche Anzeige: § 201 StGB (unbefugtes Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes) kann zusätzlich greifen — das OLG lässt die Strafbarkeitsfrage offen, weil sie für den Zivilanspruch nicht entscheidend ist.
Handeln Sie schnell: Der wichtigste Faktor im einstweiligen Verfügungsverfahren ist Dringlichkeit. Wer nach Kenntnisnahme zu lange wartet, riskiert, dass das Gericht die Dringlichkeit verneint und den Antrag allein deshalb ablehnt. Als Faustregel gilt: Abmahnung unverzüglich, Klage spätestens vier bis sechs Wochen nach Kenntnis — eher früher.
Unerlaubte Aufnahmen im Umlauf — oder Streit über eine Aufzeichnung?
Ob Sie als Betroffener schnellen Rechtsschutz gegen unerlaubte Veröffentlichungen brauchen oder als Unternehmen Ihre Aufzeichnungsrichtlinien DSGVO- und persönlichkeitsrechtskonform gestalten wollen: Ich helfe Ihnen weiter — und das schnell, wenn es darauf ankommt.