Die Ausgangslage: Ein Business-Coach entwickelt ein KI-gestütztes Begleitprogramm: Klienten erhalten Zugang zu einer Plattform, auf der ein KI-Modell individuelle Reflexionsfragen stellt, Fortschritte auswertet und personalisierte Handlungsempfehlungen gibt. Dazu kommen vorproduzierte Video-Module, ein KI-Chat für Fragen zwischen den Sessions und monatliche Live-Calls. Der Coach nennt es ein „KI-Coaching-Programm" und verpackt es in seinen bewährten Coaching-Vertrag. Was dabei rechtlich passiert, hat er nicht auf dem Schirm.

Warum KI das Coaching-Geschäftsmodell rechtlich neu konfiguriert

Das klassische Online-Coaching-Geschäft kannte im Wesentlichen zwei rechtliche Problemzonen: das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) mit seiner Zulassungspflicht für asynchrone Lernformate und das allgemeine Vertragsrecht für Dienstleistungen. Wer primär synchron – also in Live-Calls, interaktiven Webinaren und Echtzeit-Sessions – arbeitete, war nach dem BGH-Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) weitgehend aus dem FernUSG-Anwendungsbereich heraus.

KI ändert das. Nicht weil das FernUSG verschwindet – sondern weil eine KI-gestützte Plattform ein rechtlich eigenständiges Leistungsobjekt hinzufügt, das eigenen Regeln folgt. Der Coach schließt mit seinen Klienten nicht mehr nur einen Dienstleistungsvertrag über Coaching. Er schließt – zumindest teilweise – einen IT-Nutzungsvertrag über eine Plattform ab, für die das IT-Vertragsrecht gilt, die AI Act-Pflichten auslöst und die gleichzeitig das FernUSG reaktivieren kann, wenn asynchrone Wissensvermittlung durch die KI stattfindet.

Das Dreifach-Risiko für Coaches mit KI-Plattformen:

  • FernUSG-Risiko: Vermittelt die KI strukturiert Wissen und Fähigkeiten, überwacht sie den Lernfortschritt und ist das Angebot überwiegend asynchron? Dann greift das FernUSG – unabhängig davon, ob der Coach es einen „KI-Assistenten" oder ein „Begleitprogramm" nennt.
  • IT-Vertragsrisiko: Der Plattformbetrieb unterliegt IT-Vertragsrecht mit Anforderungen an Leistungsbeschreibung, SLAs, Haftung und Datenschutz, die im klassischen Coaching-Vertrag nicht vorgesehen sind.
  • AI Act-Risiko: Wer eine KI-Plattform für Klienten betreibt – oder gar ein Drittmodell unter eigenem Label anbietet – übernimmt Pflichten nach Art. 25 und Art. 26 AI Act, die er mit einem Standard-Coaching-Vertrag nicht erfüllen kann.

Das FernUSG: Wann greift es, wann nicht – und warum KI die Grenze verschiebt

Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden und Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder einen Beauftragten.

Der BGH hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) klargestellt: Synchrone Live-Formate – interaktive Webinare, Online-Präsenzunterricht, überwiegend im Echtzeit-Stream erbrachter Unterricht – erfüllen das Merkmal der räumlichen Trennung nicht, weil Lehrende und Lernende in Echtzeit miteinander kommunizieren können. Für rein oder überwiegend synchrone Live-Angebote besteht deshalb keine FernUSG-Zulassungspflicht.

Für asynchrone Angebote gilt das Gegenteil: On-Demand-Kurse, zeitversetzte Lernprogramme und strukturierte asynchrone Inhalte fallen nach wie vor unter das FernUSG. Und hier beginnt das Problem für KI-Plattformen.

Die entscheidende Frage: Ist die KI ein „Beauftragter" des Coaches? Der BGH hat das Kriterium der Lernerfolgsüberwachung weit gefasst: Es genügt, dass dem Teilnehmer ein auf sein eigenes Verständnis bezogenes Fragerecht eingeräumt wird. Eine KI, die Reflexionsfragen stellt, Antworten auswertet, Fortschritte trackt und personalisierte Rückmeldungen gibt, erfüllt dieses Kriterium mit hoher Wahrscheinlichkeit. Ob sie dabei als technisches Werkzeug oder als Beauftragter des Coaches agiert – und damit das FernUSG auslöst – ist eine Frage der vertraglichen Ausgestaltung, nicht der technischen Bezeichnung. Wer das offen lässt, lädt Gerichte zur eigenen Einordnung ein.

Konkret bedeutet das: Eine KI-Plattform, die strukturierte Module bereithält, individuelle Aufgaben und Reflexionsfragen stellt, die Antworten des Klienten auswertet und Fortschrittsberichte erstellt, kann auch dann Fernunterricht darstellen, wenn der Coach daneben monatliche Live-Calls anbietet – sofern die asynchrone KI-Komponente den überwiegenden Teil der Leistungserbringung ausmacht. Maßgeblich ist nach dem BGH allein die vertragliche Vereinbarung über den Leistungsschwerpunkt, nicht die tatsächliche Nutzung.

Der Vertragsqualifikationssprung: Vom Dienstvertrag zum typengemischten IT-Vertrag

Wer als Coach ausschließlich persönliche Beratung und Begleitung anbietet, schließt in der Regel einen Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB ab: kein Erfolg geschuldet, sondern sorgfältiges Bemühen. Die Leistung ist die Arbeit des Coaches – und damit personengebunden, schwer standardisierbar und vom FernUSG nur dann erfasst, wenn strukturierte Wissensvermittlung hinzukommt.

Sobald eine KI-Plattform Teil des Leistungsangebots wird, entsteht ein rechtlich komplexerer Vertrag. Je nach Ausgestaltung können folgende Vertragstypen im Spiel sein:

  • Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB): für den Plattformzugang als solchen – der Klient erhält zeitlich befristeten Zugriff auf die KI-Infrastruktur.
  • Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB): für die persönliche Coaching-Leistung des Coaches – kein Erfolg geschuldet.
  • Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB): wenn die KI ein konkretes Ergebnis erzeugen soll – etwa einen individuellen Entwicklungsplan, eine Analyse oder einen strukturierten Bericht.
  • Fernunterrichtsvertrag nach FernUSG: wenn die Plattform entgeltlich Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, überwiegend asynchron und mit Lernerfolgsüberwachung.

In der Praxis sind KI-Coaching-Plattformen fast immer typengemischte Verträge, die Elemente aus mindestens drei dieser Kategorien kombinieren. Das hat weitreichende Konsequenzen: Welches Gewährleistungsrecht gilt für welche Leistungskomponente? Wann liegt ein Mangel vor? Welche Kündigungsrechte bestehen? Ein einheitlicher Coaching-Vertrag, der diese Differenzierung nicht vornimmt, beantwortet keine dieser Fragen.

AI Act: Hochrisiko-Schwelle, Betreiberpflichten und die Nutzungsbeschränkung, die kein Coaching-Vertrag vergessen darf

Coaches, die KI-Plattformen für ihre Klienten bereitstellen, sind nach dem AI Act in aller Regel Betreiber im Sinne von Art. 3 Nr. 4 AI Act. Ob damit die strengen Pflichten nach Art. 26 AI Act – Betriebsanleitungen, menschliche Aufsicht, Vorfallsmeldung – ausgelöst werden, hängt entscheidend davon ab, ob das eingesetzte KI-System als Hochrisiko-System nach Art. 6 i.V.m. Anhang III AI Act einzustufen ist. Diese Einordnung müssen Coaches aktiv vornehmen – und ihr Angebot so gestalten, dass sie klar außerhalb des Hochrisiko-Bereichs bleiben.

Wichtige Einordnung: Art. 25 und Art. 26 AI Act gelten nur für Hochrisiko-KI-Systeme. Die Pflichten nach Art. 25 und Art. 26 AI Act sind auf Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 i.V.m. Anhang III AI Act beschränkt. Persönlichkeitscoaching, Business-Coaching oder Life-Coaching fällt nicht unter Anhang III Nr. 3 AI Act – der Tatbestand erfordert KI in institutionellen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung für Zugang, Zulassung, Prüfungsbewertung oder Lernerfolgssteuerung. Selbst wenn ein Coaching-Tool abstrakt in Anhang-III-Nähe geriete, greift Art. 6 Abs. 3 AI Act: Ein KI-System gilt trotz Anhang-III-Auflistung nicht als hochriskant, wenn es keine wesentliche Entscheidungswirkung hat oder nur enge verfahrenstechnische Aufgaben erfüllt. Ein KI-Coaching-Assistent, der Reflexionsfragen stellt und Handlungsempfehlungen gibt, wird diese Schwelle regelmäßig nicht erreichen.

Für typische Coaching-Plattformen bedeutet das: Die strengen Pflichten nach Art. 25 und Art. 26 AI Act greifen in der Regel nicht. Ein KI-Coaching-Assistent, der Reflexionsfragen stellt, Lernfortschritte dokumentiert und personalisierte Empfehlungen gibt, ist kein Hochrisiko-KI-System im Sinne des Anhangs III – solange er keine institutionellen Zugangs-, Zulassungs- oder Bewertungsentscheidungen im Sinne von Anhang III Nr. 3 trifft und keine Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse nach Anhang III Nr. 4 entfaltet.

Der entscheidende Vertragsschluss: Hochrisiko-Nutzung durch Klienten ausschließen. Auch wenn der Coach selbst kein Hochrisiko-KI-System betreibt, entsteht ein erhebliches Haftungsrisiko, wenn Klienten die Plattform in Hochrisiko-Kontexten einsetzen – etwa zur Unterstützung von Personalentscheidungen, zur Lernerfolgsbewertung im institutionellen Rahmen oder für andere Anwendungsfälle, die Anhang III AI Act erfüllen. Wer als Coach eine KI-Plattform betreibt, muss deshalb in seinen Nutzungsbedingungen und AGB vertraglich ausschließen, dass Klienten das System in Hochrisiko-Kontexten im Sinne von Art. 6 i.V.m. Anhang III AI Act einsetzen. Diese Nutzungsbeschränkung ist nicht optional – sie ist die Voraussetzung dafür, dass der Coach nicht durch die Hintertür in die Betreiberpflichten nach Art. 26 oder – bei Rebranding – in die Anbieterpflichten nach Art. 25 AI Act einrückt.

DSGVO: Personenbezogene Daten im Coaching-Kontext sind besonders sensibel

Coaching-Gespräche und Reflexionsprozesse berühren regelmäßig Informationen, die zu den sensibelsten Datenkategorien gehören: Gesundheitszustand, psychisches Wohlbefinden, berufliche Konflikte, persönliche Krisen. Wenn eine KI-Plattform diese Informationen verarbeitet, stellt sich nicht nur die Frage nach dem korrekten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO.

Es stellen sich darüber hinaus folgende Fragen:

  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Gesundheitsdaten oder Daten über das Sexualleben, die im Coaching-Kontext vorkommen können – löst regelmäßig eine Pflicht zur DSFA aus.
  • Zweckbindung: Werden die von Klienten eingegebenen Daten für das weitere Training des KI-Modells genutzt? Das ist bei vielen API-Standardangeboten in den AGB versteckt und muss vertraglich ausgeschlossen werden.
  • Drittlandtransfer: Werden Coaching-Daten auf Servern außerhalb der EU verarbeitet? Bei US-amerikanischen KI-Diensten ist das der Regelfall und erfordert eine Einzelfallprüfung nach Art. 44 ff. DSGVO.
  • Transparenz gegenüber Klienten: Klienten müssen wissen, dass ihre Eingaben durch eine KI verarbeitet werden und welche Daten dabei entstehen – Art. 13, 14 DSGVO und Art. 50 AI Act.

Was Coaching-Verträge bei KI-Plattformen zwingend regeln müssen

Der klassische Coaching-Vertrag ist auf eine personenbezogene Dienstleistung zugeschnitten. Er regelt Leistungsumfang (Sessions, Kommunikationswege), Honorar, Vertraulichkeit und Kündigung. Für eine KI-Plattform reicht das nicht.

Notwendige Regelungsbereiche im Überblick:

  • Leistungsgegenstand präzise aufteilen: Welche Leistungskomponente ist persönliches Coaching (Dienstvertrag), welche ist Plattformnutzung (Mietvertrag) und welche ist KI-gestützte Wissensvermittlung (ggf. FernUSG)? Die Vermischung in einem einheitlichen Vertragsgegenstand ist die Quelle aller späteren Qualifikationsprobleme.
  • FernUSG-Positionierung: Hat der Coach eine ZFU-Zulassung, oder ist das Angebot so gestaltet, dass es das FernUSG nicht auslöst? Beides ist möglich – aber beides muss aktiv entschieden und vertraglich abgebildet werden.
  • Leistungsbeschreibung für die KI-Komponente: Was leistet die KI, was leistet sie nicht? Welche Qualitätsparameter gelten? Was passiert bei Modellaktualisierungen?
  • Haftungsabgrenzung KI vs. Coach: Wenn ein Klient auf Basis einer KI-Empfehlung eine Entscheidung trifft und daraus ein Schaden entsteht – haftet der Coach? Der KI-Anbieter? Ohne vertragliche Abgrenzung ist das eine offene Haftungsfrage.
  • Hochrisiko-Einordnung dokumentieren: Fällt die KI-Plattform unter Art. 6 i.V.m. Anhang III AI Act? Typische Coaching-KI fällt nicht darunter – solange keine institutionellen Zugangs- oder Bewertungsentscheidungen getroffen werden. Diese Einordnung sollte schriftlich dokumentiert vorliegen.
  • Nutzungsbeschränkung für Hochrisiko-Kontexte in AGB: AGB und Nutzungsbedingungen müssen ausdrücklich ausschließen, dass Klienten die Plattform in Hochrisiko-Kontexten nach Anhang III AI Act einsetzen – z.B. für Personalentscheidungen, institutionelle Lernerfolgsbewertung oder Zugangssteuerung zu Bildungseinrichtungen. Ohne diese Klausel droht eine Hochrisiko-Klassifizierung durch die Hintertür.
  • AI Act-Rollenzuweisung: Art. 25 und Art. 26 AI Act greifen bei Coaching-Plattformen nur, wenn das Hochrisiko-Merkmal erfüllt ist. Die vorgenannte Nutzungsbeschränkung ist das zentrale Instrument, um dies aktiv zu steuern.
  • DSGVO-Compliance: AVV mit dem KI-Anbieter, Opt-out aus Training, DSFA, Datenschutzhinweise gegenüber Klienten.
  • Widerrufsrecht und FernUSG-Besonderheiten: Wenn das FernUSG anwendbar ist, gelten besondere Widerrufsrechte nach § 4 FernUSG. Das muss in AGB und Vertragsgestaltung berücksichtigt sein.

Kritische Einordnung: Chancen und blinde Flecken

KI im Coaching ist kein Hype, dem man unkritisch folgen oder den man pauschal ablehnen sollte. Die wirtschaftliche Logik ist offensichtlich: Skalierung ohne proportionalen Personalaufwand, individualisierte Begleitung auch zwischen Sessions, datengestützte Entwicklungsbegleitung. Das sind echte Mehrwerte.

Die rechtlichen Risiken sind aber mindestens ebenso real. Coaches, die KI-Plattformen ohne rechtliche Struktur launchen, laufen in drei Fallen gleichzeitig: FernUSG-Verstöße ohne ZFU-Zulassung können zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 FernUSG führen – mit Rückabwicklungsansprüchen der Klienten. AI Act-Verstöße bei tatsächlichem Betrieb eines Hochrisiko-KI-Systems ohne die erforderliche Compliance können mit Geldbußen bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – für Coaching-Plattformen relevant vor allem, wenn Klienten das System vertragswidrig in Hochrisiko-Kontexten einsetzen und keine Nutzungsbeschränkung vereinbart wurde. Datenschutzverstöße durch unkontrollierte Verarbeitung sensibler Coaching-Daten können nach Art. 83 DSGVO mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des globalen Jahresumsatzes geahndet werden.

Das sind keine theoretischen Risiken. Sie entstehen genau dann, wenn Coaches ihr KI-Angebot mit dem rechtlichen Werkzeug von gestern betreiben.

Quellen und Rechtsgrundlagen