Auf einen Blick: Ein Inkassodienstleister sammelt bei Empfängern unerwünschter Werbe-E-Mails Ansprüche ein und wirbt damit, Unterlassung und Löschung für sie durchzusetzen. Eine verbundene Kanzlei mahnt ab und verlangt Anwaltskosten. Die Summe ist niedrig genug, dass viele Unternehmen unterschreiben und zahlen. Wer sich nicht unterwirft, wird verklagt — nicht von der betroffenen Person, sondern vom Dienstleister im eigenen Namen. Genau da liegt der Bruch: Ein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen hat den Parteien im August 2026 nach § 139 ZPO mitgeteilt, dass es diese Klage in mehreren Punkten für unzulässig hält. Das entlastet Sie prozessual — es macht die ursprüngliche E-Mail aber nicht rechtmäßig.
Wie der Fall aussieht, wenn er bei Ihnen auf dem Tisch liegt
Ihr Unternehmen hat eine E-Mail versendet. Vielleicht an eine Adresse aus einer Messeliste, vielleicht an einen ehemaligen Interessenten, vielleicht an einen Bestandskunden mit einem Angebot, das nicht ganz zu dem passte, was er einmal gekauft hat. Kein Massenversand, keine böse Absicht, ein Vorgang unter tausend.
Wochen später kommt Post von einer Kanzlei mit einem Namen, der klingt wie eine Wirtschaftskanzlei mit vier Standorten. Beigefügt: eine Vollmacht, ein Auszug aus einer Abtretungsvereinbarung, eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen und eine Kostennote. Der Betrag ist bemerkenswert moderat — deutlich unter dem, was eine eigene anwaltliche Prüfung kosten würde. Die Frist ist kurz.
Dahinter steht ein Dienstleister, der öffentlich damit wirbt, sich für Betroffene um die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und die Löschung personenbezogener Daten zu kümmern. Er lässt sich Ansprüche abtreten oder sich zu ihrer Geltendmachung ermächtigen, bündelt die Fälle und lässt sie durch eine verbundene Kanzlei geltend machen.
Der wirtschaftliche Kern des Modells liegt nicht im Schadensersatz für den Betroffenen. Er liegt in der Erstattung der Anwaltskosten. Der Abmahnfall wird konstruiert, damit die Gebühr entsteht. Die Kalkulation ist einfach: Wenn genügend Unternehmen unterschreiben und zahlen, weil das billiger erscheint als jede Auseinandersetzung, rechnet sich das Verfahren in der Masse.
Wer nicht unterschreibt, bekommt eine Klage. Und zwar typischerweise mit drei Anträgen: Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft nach Art. 15 DSGVO — die Auskunft gern als Stufenklage, damit der Zahlungsantrag zunächst unbeziffert bleiben kann. Klägerin ist der Dienstleister. Die betroffene Person tritt allenfalls als Zeuge auf.
Was das Gericht den Parteien mitgeteilt hat
In einem dieser Verfahren hat das Gericht keinen Beschluss über die Sache erlassen, sondern einen Hinweis nach § 139 ZPO — die höfliche Form der Ankündigung, dass es so nicht funktioniert. Vier Punkte, alle mit derselben Stoßrichtung.
1. Keine Prozessstandschaft bei DSGVO-Ansprüchen
Auskunfts- und Löschungsansprüche nach der DSGVO lassen sich nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Das Gericht stützt sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 2024. Dort heißt es zum Auskunftsanspruch, er sei „ein höchstpersönlicher Anspruch derjenigen natürlichen Person, deren personenbezogene Daten bei dem Verantwortlichen verarbeitet werden. Ein höchstpersönlicher Anspruch kann nicht abgetreten werden“ (OLG Hamm, 20 U 337/22, Rn. 80). Und weiter, für die hier entscheidende Konstellation: „Ein Dritter kann den Anspruch gemäß Art. 15 DS-GVO nicht im eigenen Namen geltend machen“ (Rn. 86).
2. Keine Abtretung
Das Gericht in Hamm begründet das doppelt — mit dem Wortlaut („Anspruchsinhaber kann also nur die ‚betroffene Person‘ sein“, Rn. 81) und mit § 399 BGB, weil sich der Inhalt des Anspruchs durch die Übertragung ändern würde (Rn. 82). Der Kern: „Diesem durch die Vorschrift bezweckten Schutz eines von einer Datenverarbeitung Betroffenen wird dann nicht mehr gedient, wenn der Anspruch nicht von ihm, sondern von einem von der Datenverarbeitung nicht betroffenen Dritten geltend gemacht wird“ (Rn. 83).
3. Kein eigenes Interesse — und kein Weg, es sich selbst zu verschaffen
Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt voraus, dass der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts hat. Das Gericht formuliert den entscheidenden Gedanken sehr klar: Ein solches Interesse könne insbesondere nicht durch die Beauftragung und Ermächtigung selbst begründet werden, denn das stelle einen Zirkelschluss dar. Wer sich das Mandat besorgt, um daraus sein Interesse abzuleiten, dreht sich im Kreis.
4. Der Unterlassungsantrag ist zu unbestimmt
Er listet im Ergebnis die Tatbestände des § 7 Abs. 3 UWG auf. Damit werde, so das Gericht, „das eigentliche Verfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert“ — der Streit darüber, was eigentlich verboten ist, würde erst beim Vollstreckungsgericht ausgetragen. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung: Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, sind grundsätzlich zu unbestimmt und damit unzulässig, weil sonst „dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe, was dem Beklagten verboten ist“ (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 46/09, Rn. 9; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Und die Stufenklage
Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wenn die Auskunft dazu dient, den Zahlungsanspruch überhaupt bezifferbar zu machen. Sie ist unzulässig, wenn die Auskunft dem Kläger „sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen“ soll (OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – 20 U 269/21). Im konkreten Fall war der Datenschutzverstoß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits festgestellt — vorgerichtlich waren dafür 100 Euro Schadensersatz beziffert verlangt worden. Wenn die Auskunft danach nur noch dazu dienen soll, weitere mögliche Verstöße aufzuspüren, ist sie auf Ausforschung gerichtet und nicht auf die Bezifferung. Das Gericht: „Es fehlt hiernach ein funktionaler Zusammenhang zwischen den beiden Klagestufen.“
Ergebnis: Die Stufenklage sei in eine objektive Klagehäufung umzudeuten, und der Zahlungsantrag könne nur Erfolg haben, wenn er beziffert wird. Ein Teilversäumnisurteil konnte nicht ergehen.
Der wichtige Zwischenruf: Der Bundesgerichtshof war 2026 zurückhaltender
Hier lohnt Genauigkeit, weil in Abmahnschreiben gern mit Zitaten gearbeitet wird, die weiter gehen als die Entscheidungen selbst — und weil das in beide Richtungen gilt.
Das Urteil des OLG Hamm wurde vom Bundesgerichtshof am 24. Februar 2026 bestätigt, die Revision zurückgewiesen (BGH, VI ZR 430/24). Die Begründung ist aber eine andere und deutlich schmaler:
- Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geht nicht analog § 401 BGB als Nebenrecht mit der abgetretenen Hauptforderung über. Er ist kein Hilfsrecht zur Durchsetzung einer Forderung: Der Anspruch sei „nicht geschaffen worden, damit die betroffene Person eine (Haupt-)Forderung durchsetzen kann, sondern um sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“ (Rn. 19).
- Die Frage, ob der Anspruch aus Art. 15 DSGVO überhaupt übertragbar ist, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen, weil sie im Streitfall nicht entscheidungserheblich war; eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt er deshalb für nicht erforderlich (Rn. 20).
- Die hilfsweise Geltendmachung in gewillkürter Prozessstandschaft scheiterte an der Auslegung der Vereinbarung: Eine Ermächtigung zur Geltendmachung fremder Auskunftsansprüche im eigenen Namen ergab sich daraus nicht (Rn. 21, 24 ff.).
- Praktisch besonders wertvoll: Die Prozessführungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist — auch in der Revisionsinstanz, auch auf Grundlage neuen Vorbringens (Rn. 22).
Praktisch übersetzt: Die Frage „Wer klagt hier eigentlich, und darf er das?“ ist keine Formalie, die man am Anfang abhakt. Sie bleibt bis zum Schluss auf dem Tisch, und Sie müssen sie in jeder Instanz aufwerfen können. Wer nur zur Sache verhandelt, verschenkt den stärksten Einwand.
Und jetzt der unbequeme Teil: Der Ausgangsverstoß ist oft echt
Die prozessualen Schwächen des Geschäftsmodells sind gute Nachrichten. Sie sind aber kein Freibrief, denn sie sagen nichts darüber, ob Ihre E-Mail zulässig war.
Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Und für die Person, die die Mail erhält, gilt darüber hinaus: „Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar“ (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17). In derselben Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer Rechnungs-E-Mail Werbung ist — und dass die Ausnahme für Bestandskunden nur greift, wenn der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.
Diese vierte Voraussetzung des § 7 Abs. 3 UWG ist in der Praxis der häufigste Stolperstein. Sie ist auch der Grund, warum so viele dieser Abmahnungen im Kern nicht unbegründet sind: Nicht die Mail war das Problem, sondern der fehlende Hinweis.
Was gefordert wird und wie es tatsächlich aussieht
| Was im Schreiben steht | Rechtliche Einordnung | Praktischer Hinweis |
|---|---|---|
| „Unsere Mandantin hat den Anspruch abgetreten, wir machen ihn im eigenen Namen geltend.“ | Bei Ansprüchen, die an die Person des Betroffenen gebunden sind, ist die Abtretung problematisch; für Art. 15 DSGVO hat das OLG Hamm sie verneint (20 U 337/22, Rn. 80 ff.), der BGH hat die Grundfrage offengelassen (VI ZR 430/24, Rn. 20) | Vollständige Abtretungs- und Ermächtigungsurkunde anfordern — nicht den Auszug. Der Wortlaut entscheidet |
| „Wir sind zur Geltendmachung ermächtigt.“ | Gewillkürte Prozessstandschaft erfordert ein eigenes schutzwürdiges Interesse; die Ermächtigung selbst begründet es nicht — das wäre ein Zirkelschluss | Fehlende Prozessführungsbefugnis in jeder Lage rügen — sie ist von Amts wegen zu prüfen (BGH, Rn. 22) |
| „Bitte erteilen Sie uns Auskunft nach Art. 15 DSGVO.“ | Die Auskunft ist der betroffenen Person geschuldet, nicht einem Dritten im eigenen Namen | Auskunft nie an den Dienstleister, sondern nur an die betroffene Person oder an einen ausgewiesenen Vertreter für sie — sonst begehen Sie selbst einen Verstoß |
| „Geben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung ab.“ | Ein Vertragsstrafeversprechen wirkt unbefristet und unabhängig davon, ob der Anspruch bestand | Vorformulierte Erklärungen nie unverändert zeichnen. Jede künftige Panne wird sonst zur Vertragsstrafe |
| „Erstatten Sie die Anwaltskosten in Höhe von …“ | Erstattungsfähig sind nur Kosten einer berechtigten und erforderlichen Rechtsverfolgung | Kosten getrennt von der Sache prüfen. Zahlung ohne Prüfung ist ein Signal an das Geschäftsmodell |
| „Zusätzlich schulden Sie Schadensersatz.“ | Der bloße Verstoß genügt nicht; Schaden und Kausalität sind nachzuweisen (EuGH, C-300/21, Rn. 32, 42) — eine Erheblichkeitsschwelle darf aber nicht verlangt werden (Rn. 43, 45 ff.) | Nicht „kein Schaden“ behaupten, sondern den konkret vorgetragenen Schaden bestreiten |
| „Andernfalls klagen wir auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.“ | Auskunft zur Aufdeckung weiterer möglicher Verstöße ist Ausforschung und trägt keine Stufenklage (OLG Hamm, 20 U 269/21) | Den funktionalen Zusammenhang zwischen den Klagestufen ausdrücklich bestreiten |
Was der Europäische Gerichtshof dazu beiträgt
Drei Entscheidungen sind für Ihre Argumentation praktisch relevant — und eine davon spricht gegen die naheliegende Verteidigungslinie. Auch das sollten Sie wissen, bevor die Gegenseite es zitiert.
Der Zweck des Auskunftsantrags ist grundsätzlich unerheblich
Die betroffene Person muss ihren Antrag nicht begründen, und es macht ihn nicht unzulässig, dass die Auskunft ersichtlich der Vorbereitung eines Rechtsstreits dient (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023, C-307/22, Rn. 52). Der Einwand „Sie wollen doch nur klagen“ trägt also nicht. Das Argument liegt woanders: nicht im Motiv, sondern in der Person des Fordernden. Verlangt ein Dritter die Auskunft im eigenen Namen, geht es nicht mehr um das Bewusstwerden der betroffenen Person über ihre Daten — und genau darauf ist der Anspruch zugeschnitten.
Schadensersatz braucht einen Schaden, aber keine Mindestschwere
Der Verstoß allein genügt nicht; Verstoß, Schaden und Kausalzusammenhang müssen kumulativ vorliegen (EuGH, C-300/21, Rn. 32, 36 f., 42). Gleichzeitig darf nationales Recht keine Erheblichkeitsschwelle verlangen (Rn. 43, 45 ff.). Der deutsche Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass bereits der Kontrollverlust über eigene Daten ein immaterieller Schaden sein kann (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, Rn. 31 f.). Praktisch heißt das: Beträge in der Größenordnung von 100 Euro sind nicht abwegig — das eigentliche Kostenrisiko liegt bei den Gebühren, nicht beim Schadensersatz.
Nicht jede Drittdurchsetzung ist gesperrt
Der Europäische Gerichtshof hat 2024 entschieden, dass Mitbewerber Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach nationalem Lauterkeitsrecht verfolgen können; die Rechtsbehelfe der DSGVO stehen dem nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024, C-21/23 – Lindenapotheke, Rn. 60, 73). Das ist die Grenze Ihrer Verteidigung: „Dritte dürfen nie“ ist falsch. Nur ist ein Forderungskäufer kein Mitbewerber, und ein höchstpersönlicher Anspruch bleibt bei der Person, um deren Daten es geht.
Der Blick auf die Erlaubnis: Was darf ein Inkassodienstleister überhaupt?
Inkassodienstleistung ist gesetzlich definiert als „die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).
Der Bundesgerichtshof legt diesen Begriff ausdrücklich nicht eng aus — die Registrierung erlaubt mehr, als man auf den ersten Blick vermuten würde, und neue Geschäftsmodelle sollen möglich sein (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, Leitsatz a). Zugleich verlangt er aber „stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen“ (Leitsatz b). Und wenn die Befugnis überschritten wird, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen — mit Folgen für die Wirksamkeit der Abtretung (Leitsatz c).
Übersetzt: Die Frage lautet nicht „Inkasso ja oder nein“, sondern: Ist das, was hier betrieben wird, noch Einziehung einer Forderung? Ein Unterlassungsanspruch ist keine Forderung, die man einzieht. Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch nicht — er ist, wie der Bundesgerichtshof 2026 formuliert hat, gerade kein Hilfsmittel zur Durchsetzung einer Hauptforderung. Diese Frage gehört in jede Klageerwiderung, und sie gehört in die vorgerichtliche Antwort.
Ihre Reaktionsmöglichkeiten — und was daraus folgt
| Reaktion | Was dann passiert |
|---|---|
| Unterlassungserklärung unterschreiben und zahlen | Der Fall ist schnell weg. Sie haben aber ein unbefristetes Vertragsstrafeversprechen gegenüber einem Dienstleister, der Ihre Kommunikation weiter beobachtet — und das Modell hat sich bestätigt. |
| Nicht reagieren | Die Kosten steigen. Der Unterlassungsanspruch selbst verschwindet nicht, und ein Verfahren, das Sie hätten gewinnen können, entscheiden Sie unbesehen gegen sich. |
| Nur die Kosten zahlen, Erklärung verweigern | Die schlechteste Kombination: Sie finanzieren die Rechtsverfolgung und bleiben angreifbar. |
| Modifizierte Unterlassungserklärung ohne Kostenanerkenntnis | Die Wiederholungsgefahr entfällt, die Kostenfrage bleibt streitig und wird auf Ihrem Terrain entschieden — meist der beste Weg, wenn der Verstoß tatsächlich vorlag. |
| Vollständig zurückweisen und prüfen lassen | Sinnvoll, wenn eine dokumentierte Einwilligung vorliegt, § 7 Abs. 3 UWG erfüllt ist oder die Aktivlegitimation des Dienstleisters wackelt — dann greifen genau die Punkte, die das Gericht angesprochen hat. |
Sieben Dinge, die den Unterschied machen
1. Reagieren Sie fristgerecht, aber nie am ersten Tag
Die kurze Frist ist Teil des Modells. Eine Fristverlängerung zur Prüfung ist üblich und wird fast immer gewährt.
2. Fordern Sie die vollständigen Unterlagen an
Abtretungsvereinbarung im Volltext, Ermächtigung, Vollmacht der betroffenen Person. Der Bundesgerichtshof hat die Klage 2026 an der Auslegung genau dieser Papiere scheitern lassen. Was Sie nicht kennen, können Sie nicht angreifen.
3. Prüfen Sie zuerst, wer da schreibt — nicht, ob die Mail zulässig war
Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis sind vorgelagert und werden von Amts wegen geprüft. Diese Reihenfolge entscheidet über Ihr Kostenrisiko.
4. Erteilen Sie Auskunft ausschließlich an die betroffene Person
Wenn ein Dritter Auskunft im eigenen Namen verlangt, ist eine Herausgabe an ihn nicht nur nicht geschuldet — sie kann selbst ein Datenschutzverstoß sein. Das gilt auch dann, wenn eine Abtretungsurkunde beiliegt.
5. Holen Sie den Einwilligungsnachweis aus dem System, nicht aus der Erinnerung
Double-Opt-in-Protokoll mit Zeitstempel, IP, Bestätigungsmail, Version des Einwilligungstextes. Ohne diesen Nachweis verlieren Sie den Punkt, unabhängig davon, wer klagt.
6. Kontrollieren Sie den Hinweis nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG in jeder Mail
Bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung. Das ist der Punkt, an dem die meisten Bestandskunden-Mailings kippen — und er ist mit einem Textbaustein zu erledigen.
7. Dokumentieren Sie den Vorgang als Vorfall
Wer die Mail versendet hat, aus welcher Liste, mit welcher Rechtsgrundlage, wer geprüft hat. Diese Akte brauchen Sie, wenn derselbe Dienstleister in drei Monaten den nächsten Fall schickt — und die Erfahrung der vergangenen Wochen zeigt, dass er das tut.
Fazit
Das Geschäftsmodell ist nicht neu, nur besser organisiert: Aus einem echten Rechtsverstoß wird ein industrialisierter Gebührenanspruch, dessen Preis so kalkuliert ist, dass Nachdenken unwirtschaftlich erscheint. Der Hinweis des Gerichts zeigt, dass diese Rechnung nicht aufgeht, sobald jemand nicht mitspielt: Ein Dritter, der sich seine eigene Betroffenheit vertraglich besorgt, kann fremde höchstpersönliche Rechte nicht im eigenen Namen einklagen.
Gleichzeitig bleibt die unangenehme Wahrheit stehen. Die Mail war in vielen dieser Fälle nicht sauber. Das Modell lebt nicht von erfundenen Verstößen, sondern von echten — es lebt davon, dass niemand die Einwilligung nachweisen kann und der Widerspruchshinweis fehlt. Prozessuale Verteidigung gewinnt den einzelnen Fall. Nur Ihre Versanddokumentation verhindert den nächsten.
Zwei Fragen für die nächste Leitungsrunde:
- Können wir für jede unserer letzten zehn Werbemails belegen, auf welcher Grundlage die Adresse verwendet wurde — mit Protokoll, nicht mit Vermutung?
- Wer entscheidet bei uns innerhalb von fünf Tagen, ob eine Abmahnung anerkannt, modifiziert oder zurückgewiesen wird, und wer stellt sicher, dass niemand vorschnell unterschreibt?
Häufige Fragen zur Abmahnung wegen Spam-Mails
Ich habe eine Abmahnung wegen einer Spam-Mail erhalten — muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, jedenfalls nicht in der vorgelegten Form. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthält regelmäßig ein unbefristetes Vertragsstrafeversprechen, das unabhängig davon wirkt, ob der Anspruch überhaupt bestand. Wenn der Verstoß tatsächlich vorlag, ist meist eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Kostenanerkenntnis der bessere Weg: Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr, hält die Kostenfrage aber streitig.
Darf ein Inkassodienstleister eine Spam-Abmahnung im eigenen Namen durchsetzen?
Bei Ansprüchen, die an die Person des Betroffenen gebunden sind, ist das zweifelhaft. Für den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO hat das OLG Hamm entschieden, dass er höchstpersönlich und nicht abtretbar ist und dass ein Dritter ihn nicht im eigenen Namen geltend machen kann. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil 2026 bestätigt, die Frage der Übertragbarkeit aber ausdrücklich offengelassen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt außerdem ein eigenes schutzwürdiges Interesse voraus, das sich nicht aus der Beauftragung selbst ergeben kann.
Muss ich einem Inkassodienstleister Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen?
Die Auskunft ist der betroffenen Person geschuldet, nicht einem Dritten, der sie im eigenen Namen verlangt. Wer Daten an einen Dienstleister herausgibt, der keine wirksame Vertretungsmacht für die betroffene Person nachweist, riskiert einen eigenen Datenschutzverstoß. Fordern Sie deshalb immer die vollständige Vollmacht und die vollständige Abtretungs- oder Ermächtigungsurkunde an, nicht nur einen Auszug.
Wie hoch ist der Schadensersatz bei einer unerlaubten Werbe-E-Mail?
Der bloße Verstoß genügt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht; Verstoß, Schaden und Kausalzusammenhang müssen zusammen vorliegen. Eine Mindestschwere darf aber nicht verlangt werden, und der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass bereits der Kontrollverlust über eigene Daten ein immaterieller Schaden sein kann. Beträge im unteren dreistelligen Bereich sind daher nicht abwegig — das eigentliche Kostenrisiko liegt bei den geforderten Anwaltsgebühren.
Wann ist eine Werbe-E-Mail an Bestandskunden ohne Einwilligung zulässig?
Nur wenn alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind: Sie haben die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten, Sie werben für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und Sie haben ihn bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Die letzte Voraussetzung ist der häufigste Stolperstein in der Praxis.
Was soll ich tun, wenn ich eine Abmahnung wegen Spam erhalten habe?
Fristgerecht reagieren, aber nicht am ersten Tag unterschreiben. Fordern Sie die vollständigen Unterlagen an, prüfen Sie zuerst, wer überhaupt anspruchsberechtigt ist, holen Sie den Double-Opt-in-Nachweis aus dem System und lassen Sie die Kostenforderung getrennt von der Sache prüfen. Eine Fristverlängerung zur Prüfung ist üblich und wird fast immer gewährt.
Weiterlesen: „Exzessiv“ ist keine Erlaubnis zum Schweigen · Ein Brief, zwei Ansprüche · Löschen war die einfache Variante · Rechtsmissbrauch bei DSGVO-Auskunftsersuchen
- Hinweis eines nordrhein-westfälischen Amtsgerichts nach § 139 ZPO vom 19. August 2026 (Parteien, Gericht und Aktenzeichen anonymisiert)
- OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2024 – 20 U 337/22 (Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO höchstpersönlich, nicht abtretbar, keine Geltendmachung durch Dritte im eigenen Namen) — Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
- BGH, Urteil vom 24.02.2026 – VI ZR 430/24 (kein Übergang nach § 401 BGB analog, Übertragbarkeit offengelassen, Prozessführungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen) — Volltext auf bundesgerichtshof.de
- OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – 20 U 269/21 (Grenzen der Stufenklage, Zweck des Auskunftsrechts) — Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
- BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 46/09, Rn. 9 (Bestimmtheit des Unterlassungsantrags) — Volltext auf bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17 (E-Mail-Werbung ohne Einwilligung, Kundenzufriedenheitsbefragung als Werbung, § 7 Abs. 3 UWG) — Volltext auf bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 (Reichweite der Inkassodienstleistungsbefugnis) — Volltext auf bundesgerichtshof.de
- BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, Rn. 31 f. (Kontrollverlust als immaterieller Schaden) — Volltext auf bundesgerichtshof.de
- EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21 (Verstoß allein genügt nicht, keine Erheblichkeitsschwelle) — EUR-Lex
- EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22, Rn. 52 (keine Begründungspflicht für den Auskunftsantrag) — EUR-Lex
- EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-21/23, Lindenapotheke (lauterkeitsrechtliche Klagen von Mitbewerbern) — EUR-Lex
- § 7 UWG (unzumutbare Belästigungen) — gesetze-im-internet.de
- § 2 RDG (Inkassodienstleistung) — gesetze-im-internet.de
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) — EUR-Lex
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Der geschilderte Sachverhalt beruht auf anonymisierten Mandatsvorgängen; Namen, Aktenzeichen und Beteiligte sind bewusst nicht genannt.
Erst prüfen, dann unterschreiben
Diese Verfahren häufen sich, und sie folgen einem Muster. Genau deshalb lassen sie sich strukturiert bearbeiten: Prüfung der Aktivlegitimation und der vorgelegten Abtretungsunterlagen, Bewertung des Ausgangsverstoßes nach § 7 UWG und DSGVO, Entwurf einer modifizierten Unterlassungserklärung ohne Kostenanerkenntnis, Zurückweisung überschießender Auskunfts- und Zahlungsforderungen.
Im Anschluss folgt die Aufräumarbeit im Marketing, damit der nächste Fall nicht entsteht: Double-Opt-in-Prozess, Widerspruchshinweise, Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG und Dokumentation der Einwilligungen.
Erstgespräch kostenfrei · Bringen Sie das Schreiben, die betroffene E-Mail und den Einwilligungsnachweis mit · Einschätzung zum Kostenrisiko und konkrete Handlungsempfehlung in 60 Minuten