Auf einen Blick
- Das Modell: Die Ersatz-Pilot GmbH kauft Empfängern unerwünschter Werbe-E-Mails ihren Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ab. Den Unterlassungsanspruch kann sie nicht kaufen – sie lässt sich stattdessen ermächtigen, ihn im eigenen Namen einzuklagen (gewillkürte Prozessstandschaft).
- Das Problem: Prozessstandschaft setzt ein eigenes, schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus. Das Amtsgericht Köln hat im August 2026 darauf hingewiesen, dass dieses Interesse nicht durch die Beauftragung selbst entstehen kann – das wäre ein Zirkelschluss.
- Die zweite Stimme: Das Amtsgericht Koblenz hat am 8. Oktober 2026 eine Unterlassungsklage der Ersatz-Pilot GmbH aus genau diesem Grund vollständig abgewiesen, einschließlich der Anwaltskosten.
- Die Gegenansicht: Ein Hinweis der Abteilung 142 des Amtsgerichts München vom August 2026 sieht das anders. Die Frage ist also noch nicht entschieden – am vergangenen Freitag haben wir genau vor dieser Abteilung verhandelt.
- Für Geschäftsführer: Nicht vorschnell unterschreiben oder zahlen. Zuerst prüfen, wer klagt und ob er das darf. Und parallel den eigenen E-Mail-Versand in Ordnung bringen, denn der Ausgangsverstoß ist oft echt.
Warum dieses Thema bei der Geschäftsführung landet
Eine einzelne Werbe-E-Mail klingt nach einer Marketingfrage. Spätestens mit der Abmahnung ist es eine Managementfrage.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung bindet das Unternehmen unbefristet und mit Vertragsstrafe. Ein gerichtliches Unterlassungsurteil wird mit Ordnungsgeld bis 250.000 Euro abgesichert, ersatzweise mit Ordnungshaft, die an der Geschäftsführung vollzogen wird. Und in einzelnen Schreiben der CyFire Rechtsanwaltsgesellschaft wird nach Berichten von wortfilter.de sogar auf § 14 StGB verwiesen, also auf die persönliche Verantwortlichkeit von Organen.
Die Beträge sind dagegen klein: Nach einer Übersicht von abmahnungs-abwehr.de liegen die geforderten Anwaltskosten in den Pale-Bridge-Fällen zwischen etwa 326 und 403,50 Euro. Genau darauf ist das Modell kalkuliert: Zahlen erscheint billiger als Prüfen. Wer so entscheidet, unterschreibt aber nicht nur eine Rechnung, sondern einen Dauervertrag.
Wie das Modell von Ersatz-Pilot funktioniert
Ersatz-Pilot wirbt auf seiner Plattform spam.ersatz-pilot.de damit, unerwünschte Werbe-E-Mails zu „stoppen“ und eine Entschädigung auszuzahlen. Ersatz-Pilot kaufe den Anspruch, zahle 80 Prozent der erwarteten Entschädigung direkt aus und setze die Forderung dann selbst beim Unternehmen durch. Auf der Startseite wird ein Entschädigungsanspruch von 100 Euro schon bei einer einzigen E-Mail in Aussicht gestellt.
Juristisch werden dabei drei Ansprüche unterschiedlich behandelt. Das ergibt sich aus den AGB der Ersatz-Pilot GmbH:
| Anspruch | Was Ersatz-Pilot damit macht | Rechtliche Konstruktion |
|---|---|---|
| Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO | wird gekauft und im eigenen Namen eingeklagt | Abtretung |
| Erstattung der Anwaltskosten, Vertragsstrafen | werden an Ersatz-Pilot abgetreten | Abtretung |
| Unterlassung, Auskunft, Löschung | verbleiben beim Kunden; Ersatz-Pilot lässt sich ermächtigen, sie vor Gericht im eigenen Namen geltend zu machen | gewillkürte Prozessstandschaft |
Außergerichtlich mahnt eine Partnerkanzlei ab – nach übereinstimmenden Berichten, etwa von LoschelderLeisenberg, die Pale Bridge Rechtsanwälte aus Hamburg. Gibt das Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht ab, klagt die Ersatz-Pilot GmbH. Die Person, die die E-Mail tatsächlich bekommen hat, tritt allenfalls als Zeuge auf.
Bemerkenswert ist ein Detail in den AGB selbst. In der Fassung vom 20. Januar 2026 heißt es: „Die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Löschung sind höchstpersönlicher Natur und verbleiben deswegen stets beim Kunden.“ Die aktuelle Online-Fassung formuliert nur noch, diese Ansprüche seien „nicht abtretbar“. Warum dieser Unterschied wichtig ist, zeigt der nächste Abschnitt.
Darf Ersatz-Pilot fremde Unterlassungsansprüche im eigenen Namen einklagen?
Wer ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen will, braucht nach ständiger Rechtsprechung drei Dinge. Der Bundesgerichtshof hat sie zuletzt im Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 174/24 zusammengefasst:
- eine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber,
- ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozessführung,
- und das Interesse ist nur schutzwürdig, wenn der Gegner nicht unbillig benachteiligt wird.
Die Ermächtigung ist bei Ersatz-Pilot unproblematisch, sie steht in den AGB. Der Streit dreht sich um Punkt 2.
Das eigene Interesse muss sich auf das fremde Recht beziehen
Ein beliebiges wirtschaftliches Interesse reicht nicht. Das Oberlandesgericht München hat im Zwischenurteil vom 12. Januar 2026 – 17 U 1857/25 e die Linie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15) so zusammengefasst: Das Eigeninteresse muss sich auf das Recht beziehen, zu dessen Geltendmachung der Kläger ermächtigt wurde. Geht es um die Beeinträchtigung eines Rechts, muss es in der Beseitigung dieser Beeinträchtigung bestehen. Und: Das Interesse an einer wirtschaftlich und technisch erleichterten Prozessführung allein genügt nicht.
Übertragen auf den Spam-Fall heißt das: Ersatz-Pilot müsste ein eigenes Interesse daran haben, dass gerade diese eine Person keine Werbe-E-Mails mehr von gerade diesem Unternehmen bekommt. Ein solches Interesse ist schwer zu begründen. Ersatz-Pilot ist nicht Empfänger der E-Mail, nicht Wettbewerber des Versenders und kein Verband.
Ersatz-Pilot begründet sein Interesse selbst – und genau das ist der Zirkelschluss
Die AGB nennen das Interesse ausdrücklich: Ersatz-Pilot habe ein eigenes Interesse an der Durchsetzung, „weil die an sie abgetretenen Ansprüche auf Erstattung der Kosten und auf Vertragsstrafen vom Unterlassungsanspruch abhängen“ (AGB Ziffer 3.3.e).
Das Interesse entsteht also erst durch den Vertrag, mit dem sich Ersatz-Pilot die Kosten- und Vertragsstrafenansprüche abtreten lässt. Genau diesen Gedanken hat das Amtsgericht Köln in seinem Hinweis nach § 139 ZPO vom 19. August 2026 (169 C 132/26) in einem Verfahren der Ersatz-Pilot GmbH zurückgewiesen:
„Auch im Übrigen dürfte die Klägerin kein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der fremden Rechte haben, so dass eine Prozessstandschaft insgesamt unzulässig sein dürfte. Ein ‚eigenes‘ rechtliches Interesse kann nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht durch die Beauftragung und Ermächtigung selbst begründet werden, denn dies stellte einen Zirkelschluss dar.“
Das Gericht hat in demselben Hinweis außerdem den Unterlassungsantrag als zu unbestimmt bewertet, weil er im Ergebnis nur den Wortlaut von § 7 Abs. 3 UWG wiedergibt, und die Stufenklage aus Auskunft und Schadensersatz für unzulässig gehalten. Ausführlich dazu: Abmahnung wegen Spam-Mail: der Abmahnfall aus dem Baukasten.
Das Amtsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen
Einen Schritt weiter ist das Amtsgericht Koblenz gegangen. Mit Urteil vom 8. Oktober 2026 (152 C 1117/26) hat es nach Darstellung der Beklagtenvertreter eine von Pale Bridge für die Ersatz-Pilot GmbH erhobene Klage auf Unterlassung und Erstattung von 326,15 Euro Anwaltskosten vollständig abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beiden tragenden Gedanken:
- Keine Prozessführungsbefugnis: Erforderlich sei ein eigenes schutzwürdiges Interesse gerade an der Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung. Die Übernahme der Prozessfinanzierung reiche nicht, sonst ließen sich die Voraussetzungen der Prozessstandschaft durch Verträge beliebig schaffen.
- Keine Anwaltskosten: Weil Ersatz-Pilot die Rechtsverfolgungskosten nach dem eigenen Vortrag vorab übernommen hatte, waren dem E-Mail-Empfänger keine Kosten entstanden, deren Erstattung er hätte abtreten können. Das Gericht wertete die Forderung als eine Art fiktiven Schadensersatz.
Der zweite Punkt ist für die Praxis mindestens so wichtig wie der erste. Er greift den wirtschaftlichen Kern des Modells an: die Gebühr.
Höchstpersönlich ist höchstpersönlich
Hinzu kommt ein grundsätzlicher Einwand. Der Bundesgerichtshof hält die gewillkürte Prozessstandschaft für unzulässig, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber so eng verknüpft ist, dass es dem widerspräche, die gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen (BGH, GRUR 1983, 379, 381 – Geldmafiosi; zitiert nach LG Köln, 14 O 297/22).
Der Unterlassungsanspruch einer Privatperson gegen E-Mail-Werbung folgt aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Bundesgerichtshof spricht von einem „Eingriff in seine geschützte Privatsphäre“ (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17). Ein solcher Anspruch ist so eng mit der Person verbunden, wie es ein Anspruch nur sein kann. Ersatz-Pilot hat ihn in den eigenen AGB lange selbst als „höchstpersönlicher Natur“ bezeichnet.
Die Gegenansicht: Das Amtsgericht München sieht es anders
Zur Ehrlichkeit gehört: Die Frage ist nicht entschieden. Pale Bridge führt auf der eigenen Rechtsprechungsseite mehrere Entscheidungen an, die in die andere Richtung weisen sollen. Darunter ist ein Hinweis des Amtsgerichts München vom 14. August 2026 (142 C 3709/26): Wer sein Recht durchsetzen wolle, „in Ruhe gelassen zu werden“, dürfe auch bei der Rechtsdurchsetzung weitestgehend in Ruhe gelassen werden. Die Klage über Ersatz-Pilot entspreche daher gerade dem Rechtsschutzziel.
Das Argument hat eine gewisse Eleganz. Es beantwortet aber nur, warum die betroffene Person ein Interesse an der Entlastung hat. Es beantwortet nicht, worin das eigene Interesse von Ersatz-Pilot an der Beseitigung der Beeinträchtigung liegt – und genau danach fragt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Auch das häufig angeführte Zwischenurteil des Oberlandesgerichts München (17 U 1857/25 e) trägt die Gegenansicht bei genauem Lesen nicht. Dort klagte der ursprüngliche Anspruchsinhaber selbst, ein Verbraucher, der seinen Rückzahlungsanspruch zur Sicherheit an seinen Prozessfinanzierer abgetreten hatte und 61 Prozent des Erlöses behalten sollte (OLG München, Zwischenurteil vom 12. Januar 2026). Das ist die umgekehrte Konstellation: Nicht der Finanzierer klagte das Recht des Kunden ein, sondern der Kunde ein Recht, an dem er selbst wirtschaftlich beteiligt blieb.
Was am 30. Oktober 2026 in München verhandelt wurde
Am 30. Oktober 2026 haben wir in einem Verfahren der Ersatz-Pilot GmbH vor dem Amtsgericht München verhandelt – und zwar genau vor der Abteilung 142, von der auch der oben zitierte Hinweis vom 14. August 2026 stammt. Die mündliche Verhandlung war kurz und bündig. Vertieft über die Rechts- und Erfolgsaussichten diskutiert haben wir nicht. Man wird sehen, wie das Amtsgericht München entscheiden wird.
Unsere Argumentationslinie bleibt dieselbe: Wer sich die eigene Betroffenheit erst durch Vertrag verschafft, kann fremde höchstpersönliche Rechte nicht im eigenen Namen einklagen. Wir berichten, sobald die Entscheidung vorliegt.
Und CyFire?
Die Abmahnungen der CyFire Rechtsanwaltsgesellschaft aus Frankfurt folgen einem verwandten, aber nicht identischen Muster. Nach einer Darstellung von wortfilter.de schreibt zunächst die Inkassogesellschaft FORDERUNG.COM GmbH den Versender an und fordert einen Pauschalbetrag, darunter Schmerzensgeld nach der DSGVO. Danach übernimmt CyFire, verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und weitere Kosten. Der Händlerbund berichtet zusätzlich über Abmahnungen wegen fehlendem Double-Opt-in und Newsletter-Tracking ohne gesonderte Einwilligung.
Für Unternehmen stellen sich deshalb dieselben Prüffragen: Wer ist Inhaber des Unterlassungsanspruchs? Wer hat die Anwaltskosten tatsächlich getragen? Und ist der geltend gemachte Schadensersatz überhaupt dargelegt?
Der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ist kein Selbstläufer
Der einzige Anspruch, den Ersatz-Pilot tatsächlich kauft, ist der Schadensersatzanspruch. Gerade der steht auf wackligen Füßen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 109/23 entschieden, dass eine unerwünschte Werbe-E-Mail allein ohne Nachweis eines immateriellen Schadens keinen Anspruch nach Art. 82 DSGVO begründet. Ein Kontrollverlust liege nicht schon in der Zusendung; er käme allenfalls in Betracht, wenn die Daten zugleich Dritten zugänglich gemacht würden (Besprechung bei GvW).
Die pauschalen 100 Euro sind also eine Kalkulationsgröße des Geschäftsmodells, keine gesetzliche Pauschale.
Die unbequeme Wahrheit: Die E-Mail war oft trotzdem unzulässig
Alle prozessualen Einwände ändern nichts daran, dass E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig ist. An eine geschäftliche Adresse ist sie ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (BGH, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15), an eine private Adresse ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
Klagt der Empfänger selbst, sieht es für den Versender deutlich schlechter aus. Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 30. April 2026 (38 C 135/25) einem Unternehmen, das selbst Werbe-E-Mails erhalten hatte, 403,50 Euro Abmahnkosten zugesprochen. Ein Abmeldelink heile die fehlende Einwilligung nicht, und auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO könne sich der Versender nicht berufen.
Die Verteidigung gegen Ersatz-Pilot gewinnt also den einzelnen Prozess. Sie verhindert nicht den nächsten Fall.
Checkliste für Geschäftsführer: 8 Punkte nach Eingang der Abmahnung
- Fristen notieren, nicht am ersten Tag reagieren. Eine Verlängerung zur Prüfung ist üblich. Bei einer Klage gilt dagegen: Die Frist zur Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren ist eine Notfrist von zwei Wochen – sie ist nicht verlängerbar.
- Nichts unterschreiben, nichts zahlen, bevor geklärt ist, wer anspruchsberechtigt ist. Nach den AGB werden Vertragsstrafen an Ersatz-Pilot abgetreten. Jede künftige Panne im Versand wird damit zur Einnahmequelle der Gegenseite.
- Klären, wem das Postfach gehört. Ging die E-Mail an eine Firmenadresse wie info@ oder vertrieb@, steht ein etwaiger Unterlassungsanspruch dem empfangenden Unternehmen zu, nicht dem Mitarbeiter, der sich auf der Plattform registriert hat. Wer nicht Rechtsinhaber ist, kann niemanden ermächtigen.
- Vollständige Unterlagen anfordern. Ermächtigung, Abtretungsvereinbarung und Vollmacht im Volltext, nicht als Auszug. Der Bundesgerichtshof hat die Klage in VI ZR 430/24 an der Auslegung genau dieser Papiere scheitern lassen.
- Die Prozessführungsbefugnis ausdrücklich rügen. Sie ist zwar von Amts wegen zu prüfen, aber ein Gericht, dem niemand widerspricht, prüft weniger genau.
- Die Kostenfrage getrennt angreifen. Hat Ersatz-Pilot die Kosten vorab übernommen, ist beim Empfänger kein Schaden entstanden. Das ist die Linie des Amtsgerichts Koblenz.
- Den Schadensersatz bestreiten, nicht kleinreden. Nach BGH VI ZR 109/23 genügt die Werbe-E-Mail allein nicht. Der konkrete Schaden muss dargelegt werden.
- Intern aufräumen. Herkunft der Adresse, Einwilligungsnachweis mit Zeitstempel, Widerspruchshinweis nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG in jeder Bestandskunden-E-Mail, Sperrliste. Wenn eine Unterlassungserklärung sinnvoll ist, dann nur modifiziert: beschränkt auf die konkrete Adresse, mit angemessener Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch und ohne Kostenanerkenntnis.
Fazit
Das Geschäftsmodell von Ersatz-Pilot verbindet einen gekauften Zahlungsanspruch mit einem geliehenen Unterlassungsanspruch. Der gekaufte Teil scheitert oft am fehlenden Schaden, der geliehene Teil an der fehlenden Prozessführungsbefugnis. Zwei Amtsgerichte haben das inzwischen klar formuliert, ein drittes sieht es anders. Bis ein Landgericht oder der Bundesgerichtshof entscheidet, hängt das Ergebnis vom Gericht ab – und davon, ob die Einwände überhaupt erhoben werden.
Für die Geschäftsführung bleiben zwei Fragen für die nächste Leitungsrunde:
- Wer entscheidet bei uns innerhalb von fünf Werktagen, ob eine Abmahnung anerkannt, modifiziert oder zurückgewiesen wird – und wer verhindert, dass jemand vorschnell unterschreibt?
- Können wir für jede Werbe-E-Mail der letzten drei Monate belegen, auf welcher Grundlage wir die Adresse verwendet haben?
Weiterlesen: Der Abmahnfall aus dem Baukasten · Löschen war die einfache Variante · DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 · DSGVO-Auskunft nach Art. 15
- AG Köln, Hinweis nach § 139 ZPO vom 19.08.2026 – 169 C 132/26 (Ersatz-Pilot GmbH ./. [geschwärzt]), unveröffentlicht, liegt der Kanzlei vor
- AG Koblenz, Urteil vom 08.10.2026 – 152 C 1117/26, nicht rechtskräftig, berichtet von LoschelderLeisenberg
- AG München, Hinweis vom 14.08.2026 – 142 C 3709/26, zitiert nach Pale Bridge Rechtsanwälte
- BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24 (Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft)
- BGH, Urteil vom 24.02.2026 – VI ZR 430/24 (Prozessstandschaft bei Art. 15 DSGVO, Prüfung von Amts wegen)
- OLG München, Zwischenurteil vom 12.01.2026 – 17 U 1857/25 e (Eigeninteresse muss sich auf das fremde Recht beziehen; unter Verweis auf BGH, Urteil vom 10.06.2016 – V ZR 125/15)
- BGH, GRUR 1983, 379 = NJW 1983, 1559 – Geldmafiosi, zitiert nach LG Köln, 14 O 297/22 (keine Prozessstandschaft bei höchstpersönlichen Rechten)
- BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17 (E-Mail-Werbung als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht)
- BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15 (E-Mail-Werbung an geschäftliche Adresse als Eingriff in den Gewerbebetrieb)
- BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23 (kein Art.-82-Anspruch allein wegen Werbe-E-Mail), Zusammenfassung beim vzbv
- AG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2026 – 38 C 135/25 (Abmahnkosten bei Klage des Empfängers selbst)
- AGB der Ersatz-Pilot GmbH, aktuelle Fassung und Fassung vom 20.01.2026
- § 7 UWG
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Kanzlei Aßhoff.Legal vertritt Unternehmen in Verfahren, die in diesem Beitrag behandelt werden.
Erst die Anspruchsberechtigung prüfen, dann entscheiden
Wir prüfen Anspruchsberechtigung, Kosten und Ausgangsverstoß und sagen Ihnen in einem Erstgespräch, ob Zurückweisen, Modifizieren oder Verhandeln der richtige Weg ist. Bringen Sie das Schreiben, die beanstandete E-Mail und – falls vorhanden – den Einwilligungsnachweis mit.