Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO — fristgerecht, vollständig, rechtssicher

Ein Auskunftsersuchen wirkt harmlos und wird schnell teuer: Wer zu spät, unvollständig oder gar nicht antwortet, riskiert Bußgelder und Schadensersatz. Ich unterstütze Unternehmen bei schwierigen Anfragen, bei exzessiven und missbräuchlichen Ersuchen und beim Aufbau eines belastbaren Prozesses.

Was Art. 15 DSGVO verlangt

Jede betroffene Person kann von einem Unternehmen Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, an wen sie übermittelt wurden, wie lange sie gespeichert werden und woher sie stammen. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist zusätzlich eine Kopie der Daten zur Verfügung zu stellen.

Ein Monat Frist
Die Auskunft ist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen. Eine Verlängerung um zwei Monate ist bei Komplexität möglich, muss aber innerhalb der ersten Frist begründet mitgeteilt werden.
Erste Kopie kostenlos
Die erste Kopie ist unentgeltlich. Nach dem EuGH (C-307/22) kommt es auf das Motiv der Anfrage grundsätzlich nicht an, auch nicht, wenn sie der Vorbereitung eines Prozesses dient.
Vollständig, nicht nur zusammengefasst
Die Kopie muss alle Daten so wiedergeben, dass die Person ihre Rechte prüfen kann, notfalls durch Auszüge aus Dokumenten und Datenbanken (EuGH, C-487/21).

Wo es in der Praxis schiefgeht

Die Schwierigkeit liegt selten im Gesetz, sondern in den Systemen. Daten liegen in CRM, Ticketsystem, E-Mail-Postfächern, Telefonie, Archiv und Marketing-Tools. Bei der Zusammenstellung tauchen regelmäßig Altdaten auf, die längst hätten gelöscht werden müssen, und die man jetzt weder löschen noch verschweigen darf. Den typischen Ablauf eines solchen Falls beschreibe ich im Beitrag Wenn die Datenkopie Leichen im Keller findet.

Exzessive und missbräuchliche Anfragen

Nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO kann ein Unternehmen bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern. Die Beweislast trägt das Unternehmen. Die Rechtsprechung hat 2026 beide Seiten dieser Regel geschärft:

  • AG Arnsberg, 42 C 434/23 (1. Juli 2026): Wer sich gezielt bei Newslettern anmeldet, um Auskunftsersuchen zu stellen und daraus Schadensersatz zu fordern, handelt rechtsmissbräuchlich. Grundlage ist das Urteil des EuGH vom 20. März 2026 (C-526/24).
  • VG Osnabrück (19. August 2026): Auch ein wahrscheinlich exzessiver Antrag muss innerhalb eines Monats beschieden werden. Schweigen ist keine zulässige Ablehnung.
  • OGH 4 Ob 4/26f (27. April 2026): Eine Auskunftei darf neben der kostenlosen Auskunft kostenpflichtige Produkte anbieten, die Grenze zur Verschleierung des Auskunftsrechts ist aber schmal.
  • Auskunftsersuchen im FernUSG-Streit: Wenn ein Schreiben Art. 15 DSGVO mit einem Fragenkatalog nach § 242 BGB verbindet, muss nur einer der beiden Ansprüche erfüllt werden.

Die Praxisregel daraus: Auch eine berechtigte Ablehnung muss fristgerecht, begründet und mit Hinweis auf die Beschwerde- und Klagemöglichkeit erfolgen. Wer gar nicht antwortet, verliert das stärkste Argument.

Wie ich Sie unterstütze

  • Einzelfallprüfung — Ist das Ersuchen berechtigt, exzessiv oder missbräuchlich? Wie wird geantwortet, und was gehört in die Kopie?
  • Antwortschreiben — Fristgerechte, vollständige Auskunft oder begründete Ablehnung, die einer gerichtlichen Prüfung standhält
  • Geschäftsgeheimnisse und Rechte Dritter — Schwärzungen und Einschränkungen nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO, ohne die Auskunft unvollständig zu machen
  • Prozess für Betroffenenanfragen — Zuständigkeiten, Fristenkontrolle, Datenlandkarte und Vorlagen, damit Anfragen nicht in der Ablage liegen bleiben
  • Folgestreitigkeiten — Abwehr von Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO und Vertretung vor der Aufsichtsbehörde

FAQ: DSGVO-Auskunft (Art. 15)

Auskunftsersuchen auf dem Tisch? Die Frist läuft.

30 Minuten Erstgespräch, kostenfrei und ohne Verpflichtung. Danach wissen Sie, wie Sie fristgerecht und rechtssicher antworten.

Erstgespräch vereinbaren Zum Anwaltsprofil