Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO — fristgerecht, vollständig, rechtssicher
Ein Auskunftsersuchen wirkt harmlos und wird schnell teuer: Wer zu spät, unvollständig oder gar nicht antwortet, riskiert Bußgelder und Schadensersatz. Ich unterstütze Unternehmen bei schwierigen Anfragen, bei exzessiven und missbräuchlichen Ersuchen und beim Aufbau eines belastbaren Prozesses.
Was Art. 15 DSGVO verlangt
Jede betroffene Person kann von einem Unternehmen Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, an wen sie übermittelt wurden, wie lange sie gespeichert werden und woher sie stammen. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist zusätzlich eine Kopie der Daten zur Verfügung zu stellen.
Wo es in der Praxis schiefgeht
Die Schwierigkeit liegt selten im Gesetz, sondern in den Systemen. Daten liegen in CRM, Ticketsystem, E-Mail-Postfächern, Telefonie, Archiv und Marketing-Tools. Bei der Zusammenstellung tauchen regelmäßig Altdaten auf, die längst hätten gelöscht werden müssen, und die man jetzt weder löschen noch verschweigen darf. Den typischen Ablauf eines solchen Falls beschreibe ich im Beitrag Wenn die Datenkopie Leichen im Keller findet.
Exzessive und missbräuchliche Anfragen
Nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO kann ein Unternehmen bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern. Die Beweislast trägt das Unternehmen. Die Rechtsprechung hat 2026 beide Seiten dieser Regel geschärft:
- AG Arnsberg, 42 C 434/23 (1. Juli 2026): Wer sich gezielt bei Newslettern anmeldet, um Auskunftsersuchen zu stellen und daraus Schadensersatz zu fordern, handelt rechtsmissbräuchlich. Grundlage ist das Urteil des EuGH vom 20. März 2026 (C-526/24).
- VG Osnabrück (19. August 2026): Auch ein wahrscheinlich exzessiver Antrag muss innerhalb eines Monats beschieden werden. Schweigen ist keine zulässige Ablehnung.
- OGH 4 Ob 4/26f (27. April 2026): Eine Auskunftei darf neben der kostenlosen Auskunft kostenpflichtige Produkte anbieten, die Grenze zur Verschleierung des Auskunftsrechts ist aber schmal.
- Auskunftsersuchen im FernUSG-Streit: Wenn ein Schreiben Art. 15 DSGVO mit einem Fragenkatalog nach § 242 BGB verbindet, muss nur einer der beiden Ansprüche erfüllt werden.
Die Praxisregel daraus: Auch eine berechtigte Ablehnung muss fristgerecht, begründet und mit Hinweis auf die Beschwerde- und Klagemöglichkeit erfolgen. Wer gar nicht antwortet, verliert das stärkste Argument.
Wie ich Sie unterstütze
- Einzelfallprüfung — Ist das Ersuchen berechtigt, exzessiv oder missbräuchlich? Wie wird geantwortet, und was gehört in die Kopie?
- Antwortschreiben — Fristgerechte, vollständige Auskunft oder begründete Ablehnung, die einer gerichtlichen Prüfung standhält
- Geschäftsgeheimnisse und Rechte Dritter — Schwärzungen und Einschränkungen nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO, ohne die Auskunft unvollständig zu machen
- Prozess für Betroffenenanfragen — Zuständigkeiten, Fristenkontrolle, Datenlandkarte und Vorlagen, damit Anfragen nicht in der Ablage liegen bleiben
- Folgestreitigkeiten — Abwehr von Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO und Vertretung vor der Aufsichtsbehörde
FAQ: DSGVO-Auskunft (Art. 15)
Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen Anfragen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden. Die Verlängerung muss der Person innerhalb des ersten Monats mit Begründung mitgeteilt werden.
Ja, nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Das umfasst nicht zwingend ganze Dokumente, aber alle Daten in einer Form, die eine Prüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht. Rechte Dritter und Geschäftsgeheimnisse können Einschränkungen rechtfertigen.
Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, insbesondere bei häufiger Wiederholung oder Rechtsmissbrauch (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Die Beweislast liegt beim Unternehmen. Auch die Ablehnung muss innerhalb eines Monats begründet mitgeteilt werden.
Ein Bußgeld der Aufsichtsbehörde, eine Klage auf Auskunft und unter Umständen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Häufig ist die verspätete Auskunft der Einstieg in eine größere Auseinandersetzung.
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