DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 — Forderungen bewerten und abwehren
Seit EuGH und BGH die Hürden für immateriellen Schadensersatz gesenkt haben, erhalten Unternehmen deutlich mehr Forderungen nach Art. 82 DSGVO. Ich bewerte Ansprüche schnell, wehre unberechtigte Forderungen ab und schließe die Lücken, die sie möglich gemacht haben.
Wann besteht ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO?
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter. Der Anspruch setzt drei Dinge voraus, die der Anspruchsteller grundsätzlich darlegen muss.
Was die Rechtsprechung daraus gemacht hat
Der EuGH hat 2023 entschieden (C-300/21, Österreichische Post), dass nicht jeder Verstoß einen Anspruch begründet, der Schaden aber keine Bagatellgrenze überschreiten muss. Der BGH hat im November 2024 (VI ZR 10/24) klargestellt, dass schon der kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene Daten ein immaterieller Schaden sein kann, und dafür im Scraping-Fall eine Größenordnung von 100 Euro genannt.
2026 hat der BGH diese Linie fortgeführt. Die Entscheidungen bespreche ich in eigenen Beiträgen:
- BGH VI ZR 375/24 (12. Mai 2026): Eine rechtswidrige SCHUFA-Meldung einer bestrittenen Forderung begründet Schadensersatz, schon der Kontrollverlust über Finanzdaten reicht.
- BGH VI ZR 97/22 (23. Juni 2026): Eine fehlgeleitete Nachricht im Bewerbungsverfahren, Kontrollverlust und begründete Befürchtung als Schaden.
- BGH VI ZR 144/23 (21. Juli 2026): Neben Schadensersatz kommen Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht in Betracht, mit Vertragsstrafe und Ordnungsgeld.
Die Beträge im Einzelfall bleiben oft niedrig. Das Risiko liegt in der Masse: Datenpannen, Tracking und fehlerhafte Auskünfte betreffen schnell Hunderte oder Tausende Personen, und Legal-Tech-Anbieter bündeln solche Forderungen.
So wehren Unternehmen Forderungen ab
Was ich bei jeder Forderung nach Art. 82 DSGVO prüfe.
- Fristen sichern — Forderungsschreiben und Klagen haben kurze Fristen, als Erstes werden Fristen notiert und Beweise gesichert, Löschungen werden gestoppt
- Verstoß prüfen — Lag tatsächlich ein Verstoß vor, und ist er Ihrem Unternehmen zuzurechnen, oder einem Dienstleister?
- Schaden und Kausalität prüfen — Ist der behauptete Schaden konkret dargelegt oder nur formelhaft behauptet? Beruht er gerade auf diesem Verstoß?
- Rechtsmissbrauch prüfen — Systematisch provozierte Ansprüche können rechtsmissbräuchlich sein, wie das AG Arnsberg 2026 entschieden hat
- Strategie festlegen — Zurückweisung, Vergleich oder gerichtliche Klärung, auch mit Blick auf Folgeforderungen und die Aufsichtsbehörde
- Ursache beheben — Prozesse, Systeme und Verträge so anpassen, dass sich der Fall nicht wiederholt, das ist zugleich die beste Verteidigung gegen Unterlassungsansprüche
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Viele Schadensersatzforderungen beginnen mit einem Auskunftsersuchen. Wie Sie diese fristgerecht und vollständig beantworten, lesen Sie auf der Seite DSGVO-Auskunft nach Art. 15.
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FAQ: DSGVO-Schadensersatz (Art. 82)
Das hängt vom Einzelfall ab. Für einen bloßen Kontrollverlust hat der BGH im Scraping-Verfahren (VI ZR 10/24) eine Größenordnung von 100 Euro genannt. Bei schwereren Folgen, etwa einer Bonitätsverschlechterung oder der Offenlegung sensibler Daten, kann der Betrag deutlich höher liegen.
Nein. Nach dem EuGH (C-300/21) begründet der bloße Verstoß noch keinen Anspruch. Der Anspruchsteller muss einen Schaden darlegen. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es aber nicht, und schon ein Kontrollverlust über die eigenen Daten kann genügen.
Fristen notieren, nicht vorschnell zahlen oder Daten löschen, den Sachverhalt intern sichern und die Forderung rechtlich prüfen lassen. Häufig lassen sich unberechtigte Forderungen bereits außergerichtlich zurückweisen.
Ja. Nach dem EuGH (C-655/23) und dem BGH (VI ZR 144/23) sind Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht neben der DSGVO möglich. Das ist für Unternehmen oft riskanter als der Schadensersatz selbst, weil bei Verstößen Ordnungsgelder drohen.
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